Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Eilbeschluss vom
24. März 2021 entschieden und die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden geändert.
Bei einem Ausbruch von Covid-19 in der Seniorenresidenz kam es im Dezember
2020 zu 20 Infektionen bei Bewohnern und zehn Infektionen bei Mitarbeitern der Einrichtung. Sieben Bewohner verstarben. Das Gesundheitsamt des Kreises MindenLübbecke stellte bei mehrfachen Begehungen fest, dass die als Einrichtungsleiterin
und Pflegefachkraft tätige Mitarbeiterin trotz anders lautender Anordnungen wiederholt nicht in Dienstkleidung angetroffen worden war. Zudem hatte diese, nachdem
eine sofort vollziehbare Anordnung zur strikten Trennung der Wohnbereiche in solche für Covid-19-erkrankte und solche für nicht daran erkrankte Bewohner erlassen
und die strikte Zuordnung des Pflegepersonals zu jeweils einem Bereich angeordnet
war, mehrfach während ihrer Schicht zwischen den beiden Bereichen gewechselt.
Der Kreis Minden-Lübbecke untersagte der Einrichtung daraufhin mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2021 die weitere Beschäftigung
der betroffenen Mitarbeiterin. Dem dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin
gab das Verwaltungsgericht Minden statt; die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 12. Senat ausgeführt: Das Beschäftigungsverbot für die Mitarbeiterin erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig, weil
diese ihre Vorbildfunktion als Leiterin der Einrichtung, der eine besondere Bedeutung
zukomme, nicht wahrgenommen habe. Sie habe ihre eigenen Regeln über die Anordnungen des Gesundheitsamtes gesetzt. So sei sie bei wiederholten Kontrollen durch das Gesundheitsamt selbst noch nach Erlass des Beschäftigungsverbotes in
privater Kleidung im Dienst angetroffen worden. Auch den mehrmaligen Wechsel
zwischen den strikt getrennten Wohnbereichen während ihrer Schicht habe sie nicht
bestritten, sondern für notwendig und nicht gefahrbringend gehalten. Angesichts der
Möglichkeit eines erneuten Ausbruchs und der gegenwärtigen Verbreitung hochansteckender Mutationen des Virus falle auch eine von den Erfolgsaussichten der
Hauptsache unabhängige Interessenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der strikten Einhaltung des hygienischen Standards durch das Pflegepersonal
aus.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 12 B 198/21 (I. Instanz VG Minden 6 L 65/21)