Das Bundesverfassungsgericht muss sich mit einer Regelung des Conterganstiftungsgesetzes zur Anrechnung von Zahlungen auf die Conterganrente befassen. Es geht konkret um den Fall eines Iren, dessen Conterganrente gekürzt wurde, weil er auch eine Rente vom irischen Staat wegen seiner Behinderung bezieht. (Az. 5 C 2.20)
Eine Conterganrente können Menschen bekommen, die im Mutterleib von dem Präparat geschädigt wurden und darum behindert sind. In einem 1970 geschlossenen Vergleich wurden die privatrechtlichen Haftungsansprüche der Geschädigten in Ansprüche gegen die Stiftung umgewandelt.
Der Kläger bekam ursprünglich 3700 Euro im Monat von der Stiftung. Davon wurden 1100 Euro abgezogen. Seine Klage dagegen hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht teilte nun aber mit, dass die Anrechnungsregelung, die Zahlungen ausländischer Staaten erfasse und tatsächlich nur ausländische Leistungsbezieher betreffe, seiner Meinung nach gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Ziel der Anrechnung sei die Vermeidung von Besserstellungen durch Doppelleistungen. Dazu sei die Anrechnung jedoch weder geeignet noch angemessen. Sie berücksichtige die Art und den Umfang der Sozialleistungen in den unterschiedlichen Ländern nicht, hieß es.
Außerdem seien die Conterganrente und die Zahlungen anderer Staaten nicht vergleichbar, weil sie unterschiedliche Zwecke verfolgten: Die Conterganrente führe die ursprünglichen privatrechtlichen Haftungsansprüche fort, die anderen Zahlungen würden aus Fürsorgegründen erbracht.
Auch verstoße die Regelung gegen die Eigentumsgarantie, teilte das Bundesverwaltungsgericht mit. Ob das so ist, darüber muss nun das Bundesverfassungsgericht urteilen.
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