Der Gruppe geht es demnach darum, einerseits das Recht von Sterbewilligen auf einen freiverantwortlichen Suizid und das Recht der Inanspruchnahme der Hilfe Dritter zu respektieren. Andererseits sollen aber besonders gefährdete Gruppen vor inneren und äußeren Einflüssen auf die Freiheit ihrer Willensentscheidung geschützt werden. Auch eine andere Abgeordnetengruppe hat bereits einen fraktionsübergreifenden Antrag vorgelegt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar vergangenen Jahres ein seit 2015 bestehendes Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gekippt. Dieses verletze den Einzelnen im Recht auf selbstbestimmtes Sterben, urteilten die Karlsruher Richter damals nach Klagen von Schwerkranken, Sterbehelfern und Ärzten.
Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Das gilt ausdrücklich für jeden, nicht nur für unheilbar Kranke. Das Urteil stieß die Tür für organisierte Angebote auf - aber auch mit Regulierungsmöglichkeit wie Beratungspflichten oder Wartefristen.(Az. 2 BvR 2347/15 u.a.).
Die Gruppe um den Abgeordneten Ansgar Heveling und den früheren Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (beide CDU) will festlegen, dass die geschäftsmäßige Suizidhilfe grundsätzlich strafbar sein soll, um die Autonomie der Entscheidung über die Beendigung des eigenen Lebens vor inneren und äußeren Einwirkungen wirksam zu schützen.
Nur unter sehr speziellen Voraussetzungen soll sie nicht unrechtmäßig sein. Dies ist notwendig, um die Umsetzung einer freiverantwortlichen Suizidentscheidung und die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter nicht faktisch unmöglich zu machen.
Um festzustellen, ob ein Suizidentschluss wirklich in freier Verantwortung getroffen wurde, sollen grundsätzlich mindestens zwei Untersuchungen mit hinreichendem Abstand durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie Vorschrift sein. Auch eine Beratung, die individuelle Hilfeangebote eröffnet, soll es geben. Eine Suizidhilfe für Minderjährige soll ausgeschlossen sein.
„Dieser Antrag soll Schutzmechanismen enthalten, die Selbstbestimmung sichern, ohne dabei einer Normalisierung der Hilfe zur Selbsttötung Vorschub zu leisten“, sagte Heveling. Es dürfe weder eine staatliche Infrastruktur zur Suizidförderung noch ein Gütesiegel für Sterbehilfe-Vereine geben.
Die vorgeschlagene strafrechtliche Lösung lasse eine geschäftsmäßige Suizidassistenz nur unter Einhaltung eines wirksamen Schutzkonzepts zu. „Bei der Inanspruchnahme von Suizidassistenz muss sichergestellt werden, dass die suizidwillige Person aus freiem Willen handelt.“
dpa/aerzteblatt.de
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