Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit:
Nach Inkrafttreten der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Einführung der „Bundesnotbremse“) macht das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium ab sofort regelmäßig, gegebenenfalls täglich, bekannt, ab welchem Tag in welchen Städten und Kreisen aufgrund steigender oder sinkender Inzidenzzahlen zusätzliche Schutzmaßnahmen nach der bundesweiten Corona-Notbremse wirksam werden bzw. wieder entfallen. Voraussetzung für das Wirksamwerden zusätzlicher Maßnahmen ist, dass die im Infektionsschutzgesetz festgelegten Grenzwerte der 7-Tage-Inzidenz für drei Tage in Folge überschritten werden. Die entsprechenden Regelungen der „Bundes-Notbremse“ werden dann ab dem übernächsten Tag wirksam. Die zusätzlichen Maßnahmen fallen wieder weg, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf Werktagen in Folge wieder unterschritten wird; auch der Wegfall wird dann ab dem übernächsten Tag wirksam.
Auf Grundlage der am Samstag, 24. April 2021, vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Inzidenzwerte hat das Gesundheitsministerium per Allgemeinverfügung folgende zusätzliche Feststellungen getroffen, die ab Montag, 26. April 2021, 00.00 Uhr in Kraft treten:
1.) Die bei einem Überschreiten des Grenzwertes von 100 vorgesehenen Regelungen der Bundes-Notbremse (z.B. die Ausgangsbeschränkung) gelten zusätzlich in der Stadt Bottrop.
2.) Die zusätzliche Untersagung des Einkaufs mit Terminvereinbarung bei Inzidenzen über 150 gilt zusätzlich im Ennepe-Ruhr-Kreis und im Kreis Herford.
3.) Die strengeren Regelungen für Bildungsangebote (Schule, Kinderbetreuung, Hochschule) für 7-Tage-Inzidenzen über 165 gelten zusätzlich in der Stadt Bochum und im Kreis Euskirchen.
Die sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der Coronaschutzverordnung ergebenden Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
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