Mit Bezug auf den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz am Donnerstag vorgelegten Entwurf der zwischen Bund und Ländern verabredeten Verordnung zu den Rechten von vollständig Geimpften und Genesenen hat das Land Nordrhein-Westfalen die Corona-Schutzverordnung rechtlich angepasst. Vollständig Geimpfte und Genese werden demnach den negativ Getesteten dort gleichstellt, wo in der Bundesnotbremse sowie in der Coronaschutzverordnung Regelungen bestehen, die Getesteten den Zugang zu Einrichtungen und Angeboten erlauben.
Demgemäß ersetzt eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung den Nachweis eines negativen Testergebnisses beispielsweise bei dem so genannten „Click and Meet“ im Einzelhandel, dem Besuch der Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten oder bei den zulässigen sogenannten körpernahen Dienstleistungen. Ebenso angepasst wurden die Coronabetreuungsverordnung und die Coronaeinreiseverordnung, so dass auch die Testpflicht in Schulen und das Erfordernis der Freitestung von einer Einreisequarantäne für Geimpfte und Genesene entfallen. Die Regelungen gelten ab Montag, 3. Mai 2021.
Ministerpräsident Armin Laschet: „Es ist ein erster Schritt, Geimpfte
und Genesene mit negativ Getesteten gleichzustellen. Mit dem großen
Fortschritt der Impfkampagne stellte sich immer drängender die Frage,
wie wir mit vollständig geimpften Personen umgehen. Gleiches gilt für
die gestiegene Zahl von Menschen, die eine Erkrankung hinter sich
gebracht haben. Die Beschränkungen galten und gelten der Gefahrenabwehr.
Von geimpften und genesenen Menschen geht keine größere Gefahr aus als
von negativ getesteten Personen. Deshalb nehmen wir für diese
Personengruppe Grundrechtseingriffe insoweit wieder zurück. Doch es
bleibt dabei: Die Entscheidung, ob bei Geimpften und Genesenen auch
solche Grundrechtseinschränkungen bereits aufgehoben werden können, die
bei negativ Getesteten vorläufig noch notwendig sind, erfolgt im Geleit
mit dem Bund und den anderen Ländern. Hier brauchen wir einheitliche
Regelungen auf der Grundlage der verabredeten Vorlage des Bundes.“
Die Immunisierung und somit Befreiung von der Testpflicht kann nachgewiesen werden durch:
- den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen
vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union
zugelassenen Impfstoff,
- den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer
Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder
weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und
mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
- den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
Die angepassten Verordnungen werden zeitnah unter www.land.nrw zur Verfügung gestellt.