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Amazon gewinnt Steuerstreit mit EU-Kommission

Das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg wies am Mittwoch die Forderung der Kommission nach Steuernachzahlungen in Höhe von 250 Millionen Euro ab.

Amazon hat einen Streit mit der EU-Kommission um die Besteuerung des Online-Handelsriesen in Luxemburg gewonnen:  Amazon reagierte erfreut. (Az. T-816/17 und T-318/18) In einem weiteren Urteil wies das EuG dagegen die Klage des französischen Energieunternehmens Engie ab (Az. T-516/18 und T-525/18).

Die Kommission habe nicht nachweisen können, dass Luxemburg Amazon ungerechtfertigte Steuervorteile gewährt habe, hieß es in dem Urteil. Luxemburg wird seit Jahren vorgeworfen, internationale Konzerne durch begünstigende Steuervereinbarungen an sich zu binden. 

In sogenannten Steuervorbescheiden gibt das Land den Konzernen Zusagen über die steuerliche Bewertung bestimmter Sachverhalte, etwa ins Ausland abfließender Lizenzgebühren. Im sogenannten LuxLeaks-Skandal hatten Whistleblower Ende 2014 zahlreiche solcher Steuervorbescheide veröffentlicht.

Die EU-Kommission hatte daraufhin angekündigt, sich stärker darum zu kümmern, um einen fairen Steuerwettbewerb der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Luxemburg wies die Vorwürfe stets zurück und betonte, andere Staaten, darunter Deutschland, gingen ähnlich vor.

Das EuG bestätigte nun grundsätzlich die Befugnis der EU-Kommission, solche Steuervorbescheide zu überprüfen.

Amazon wickelt das Europageschäft über zwei Gesellschaften in Luxemburg ab. Über interne Verträge fließen dabei Gelder für Marken, Technik und verschiedene Daten an die Konzernmutter in den USA. Die luxemburgische Finanzverwaltung erteilte einen Steuervorbescheid über die steuerliche Bewertung dieser Lizenzzahlungen. 

2017 rügte die EU-Kommission dies als unzulässige Beihilfen. Für die Jahre 2006 bis 2014 müsse Luxemburg Steuern in Höhe von 250 Millionen Euro nachfordern. Dagegen klagten Amazon und der luxemburgische Staat.

In erster Instanz gab nun das EuG dem statt. Die Lizenzen seien zu Marktpreisen zu bewerten, wie sie nicht verbundene Unternehmen zahlen würden. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die hier von Amazon und Luxemburg gewählte Berechnungsmethode dem nicht gerecht wird. 

Zudem habe sie nicht nachgewiesen, dass mögliche Fehler dann auch zu niedrigeren Lizenzgebühren und damit höheren Steuern in Luxemburg geführt hätten, argumentierte das Gericht.

Amazon begrüßte das Urteil und erklärte, die Entscheidung stehe "im Einklang mit unserer langjährigen Haltung, dass wir alle geltenden Gesetze einhalten und keine Sonderbehandlung erhalten haben".

Auch die Behörden in Luxemburg begrüßten die Entscheidung zu Amazon. Im Fall von Engie behalte sich das Land alle Rechte einer Berufung vor, hieß es in einer Stellungnahme. In den vergangenen Jahren habe Luxemburg viele Reformen umgesetzt, um "Steuerflucht und Betrug zu bekämpfen".

Im Fall des französischen Energieunternehmens Engie wiesen die Richter die Klage ab. Dabei ging es ebenfalls um konzerninterne Geldströme, konkret für ein Darlehen und die Übertragung von Aktien. Die dazu ergangenen Steuervorbescheide führten dazu, dass ein Teil der Luxemburger Konzerntöchter dort über Jahre gar keine Steuern gezahlt hat. 2018 rügte auch hier die EU-Kommission eine unzulässige staatliche Beihilfe und forderte die Nachzahlung von 120 Millionen Euro.

Das EuG bestätigte nun das Vorgehen der Kommission, die konzerninternen Transaktionen nicht einzeln, sondern in ihrer steuerlichen Gesamtwirkung zu betrachten. Auch habe die Kommission zu Recht gerügt, dass die Finanzverwaltung in Luxemburg in ihren Steuervorbescheiden bestimmte Vorschriften des eigenen Landes nicht berücksichtigte. Der Vorwurf Luxemburgs und des Unternehmens, die EU-Kommission betreibe eine "verkappte Steuerharmonisierung", gehe daher fehl.

In beiden Fällen kann die jeweils unterlegene Seite noch Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen. Die obersten EU-Richter hatten bereits am Montag über Luxemburger Steuervorbescheide für die Fiat-Gruppeverhandelt. In diesem Streit hatte das EuG in erster Instanz der Kommission Recht gegeben. 

xmw/hcy/ju


© Agence France-Presse