In allen Fällen gilt: Der Nachweis einer bereits erfolgten Immunisierung durch Genesung oder vollständige Impfung ersetzt die Negativtestung.
Ein Selbsttest muss unter fachkundiger Aufsicht vorgenommen, das Ergebnis entsprechend schriftlich bestätigt werden. Das Testergebnis muss schriftlich oder digital vorliegen, ein amtliches Ausweisdokument ist mitzuführen und den verantwortlichen Personen (etwas des Geschäftes) vorzulegen. Der Test darf 48 Stunden zurückliegen. Auch die Erfassung der Kontaktdaten, digital oder in Papierform, ist meist notwendig. Vollständig Geipmfte und Genesene sind negativ getesteten Personen gleichgestellt.
Treffen sind mit bis zu zehn Personen (plus Kinder bis 14 Jahre) aus maximal drei Haushalten möglich.
Konzerte und Aufführungen etwa in Theatern, Konzerthäusern und Kinos sind erlaubt. Voraussetzungen sind ein negatives Testergebnis der Gäste, die Einhaltung des Mindestabstands und die Kontaktrückverfolgung nach Sitzplan.
Gab es im Einzelhandel bislang eine Begrenzung der Kundenzahl auf eine Person pro 20 Quadratmeter, ist nun eine Person je 10 Quadratmeter erlaubt. Ein Negativtest ist nicht länger erforderlich.
Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Außen- wie auch im Innenbereich ist mit negativem Testergebnis für Bedienung und Gäste zugelassen. Die Kontaktnachverfolgung (bspw. via Corona-Warn-App oder Luca-App) ist sicherzustellen. Abstandsregeln müssen eingehalten werden. Auch Kantinen und Mensen können geöffnet werden. Lediglich bei Mischbetrieben - also Betriebsrestaurants, die auch für Externe zugänglich sind, gelten die gleichen Vorgaben wie für die übrigen gastronomischen Einrichtungen.
Sport im Freien ist ohne Begrenzung der Personenzahl möglich.
Hallensport und die Nutzung der Fitnessstudios sind mit Negativtestung
und gesicherter Kontaktnachverfolgung erlaubt. Unter freiem Himmel sind
Zuschauer auf Sitzplätzen ohne Negativtest zugelassen – jedoch nur bis
zu 20 Prozent Auslastung der ursprünglichen Kapazitäten (maximal 500
Personen).
In Innenräumen sind höchstens 250 Personen mit negativem Testergebnis, auf Sitzplätzen (und bis zu 20 Prozent der Kapazitäten) erlaubt.
Freibäder können auch mit Liegewiesen geöffnet werden. Gäste müssen
ein negatives Testergebnis vorlegen, die Personenzahl ist begrenzt.
Die Kapazitätsbegrenzung in Beherbergungsbetrieben fällt weg. Unter entsprechenden Hygieneauflagen ist die Öffnung von Messen und
Märkten zulässig. Pro 7 Quadratmeter der für Besucher zugänglichen
Fläche ist ein Gast erlaubt.
Tagungen und Kongresse können mit begrenzter Personenzahl und einer entsprechenden Negativtestung durchgeführt werden.
Private Veranstaltungen sind unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen zulässig, in Innenräumen sind maximal 50 Personen erlaubt. In beiden Fällen müssen negative Testergebnisse vorgelegt werden.
Der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen ist erlaubt. Die Zahl der Gäste ist begrenzt, eine Negativtestung erforderlich.
Es gilt die Coronaschutzverordnung des Landes NRW.
Aufgrund der dynamischen Lage finden Sie an dieser Stelle nun die in
Münster tagesaktuell geltenden Regelungen. Sobald Änderungen für die
kommenden Tage absehbar sind, werden diese auch auf dieser Seite
kommuniziert.