Deutschland hatte Condor im Frühjahr 2020 wegen der Corona-Pandemie zwei Darlehen mit vergünstigtem Zinssatz in Höhe von insgesamt 550 Millionen Euro gewährt. Zu dem Zeitpunkt befand sich Condor in einem Insolvenzverfahren, das verlängert werden musste, weil ein interessierter Investor sein Kaufangebot zurückzog.
Die Kommission erlaubte die Beihilfe und rechnete in die Condor entstandenen Schäden sowohl die Reisebeschränkungen wegen der Pandemie als auch die Kosten durch die Verlängerung des Insolvenzverfahrens ein. Gegen diesen Beschluss klagte die Billig-Airline Ryanair.
Das Gericht stellte nun fest, dass das Insolvenzverfahren bereits vor der Pandemie eingeleitet worden war und es im Beschluss keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Verkauf von Condor wegen der Reisebeschränkungen gescheitert sei. Die Kommission hätte prüfen müssen, ob diese Beschränkungen tatsächlich die entscheidende Ursache für die zusätzlichen Kosten gewesen seien. Darum erklärte das EuG den Beschluss für nichtig.
Allerdings tritt die Nichtigerklärung nicht sofort in Kraft. Dies hätte "besonders nachteilige Auswirkungen" auf die deutsche Wirtschaft, befürchtete das Gericht, zumal diese bereits durch die Pandemie belastet sei. Darum wurde die Wirkung des Urteils vorläufig ausgesetzt. Die EU-Kommission muss nun neu entscheiden.
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