Bausparkassen dürfen von ihren Kunden keine pauschalen Bearbeitungsgebühren erheben. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag mitteilte, nahm die Debeka Bausparkasse ihre Revision gegen ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz zurück. Es ist damit rechtskräftig.
Die Debeka hatte 2017 eine "Servicepauschale" eingeführt. "Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse" sollten die Bausparer je nach Tarif jährlich zwölf oder 24 Euro bezahlen.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hielt dies für unzulässig und klagte. Landgericht und OLG Koblenz gaben ihr recht. Am kommenden Dienstag wollte der BGH über den Streit entscheiden. Die Debeka nahm nun aber ihre Revision zurück.
Nach dem dadurch rechtskräftigen Urteil des OLG Koblenz war die Debeka-Klausel unwirksam (Az: 2 U 1/19). Sie benachteiligte die Kundinnen und Kunden unangemessen.
Zur Begründung hatte schon das OLG auf ein Urteil verwiesen, mit dem der BGH 2016 eine "Darlehensgebühr" für Bausparverträge als unzulässig verworfen hatte. 2017 hatte der BGH bereits entschieden, dass eine Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase der Bausparer unzulässig ist. Nach diesen Urteilen dürfen Bausparkassen keine Extragebühren für Leistungen verlangen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind oder die überwiegend in ihrem eigenen Interesse liegen.
Nach dem Koblenzer Urteil erfolgt auch die Verwaltung der eingezahlten Bauspargelder maßgeblich im Interesse der Bausparkasse, "um ihre vertraglich übernommene Pflicht zur Verschaffung des Darlehens erfüllen zu können".
Die Verbraucherzentrale Sachsen forderte Verbraucherinnen und Verbraucher auf, rechtswidrig erhobene Gebühren nun zurückzufordern. Das nun rechtskräftige Urteil des OLG Koblenz gelte formal zwar nur für die Debeka; Entsprechendes dürfte aber auch für andere Bausparkassen gelten, betonten die Verbraucherschützer in Leipzig. Eine Abschlussgebühr für Bausparverträge ist nach der Rechtsprechung des BGH allerdings zulässig.
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