Die Landesregierung passt die Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab Freitag, 9. Juli 2021, an. Angesichts landesweit weiterhin niedriger Inzidenzzahlen und der ebenfalls deutlich abnehmenden Zahl schwerer Krankheitsverläufe, erforderlicher Krankenhauseinweisungen und Intensivbehandlungen wird eine neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt. Diese Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen, und beinhaltet die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie. Sie ermöglicht damit eine weitgehende Normalisierung vieler Lebensbereiche. So entfallen in den Regionen der Inzidenzstufe 0 beispielsweise die Kontaktbeschränkungen. Auch die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen. Wenn – wie derzeit – auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, gilt die Maskenpflicht grundsätzlich nur noch im ÖPNV und im Handel und wird ansonsten auch in Innenbereichen lediglich empfohlen. Die Regelung zur Maskenpflicht in Schulen bleibt von den Änderungen unberührt. In vielen Bereichen kann die Verpflichtung der Kontaktdatenerfassung entfallen. Letzteres gilt auch für die Gastronomie.
Die neuen Landesregelungen gelten nur für die Bereiche, die das Land
selbst regeln kann. So bleiben weitergehende bundesrechtliche Vorgaben
insbesondere des Arbeitsschutzes auch in der neuen Inzidenzstufe 0
bestehen.
Zur Absicherung für den Fall eines Wiederanstiegs der Infektionszahlen
durch ansteckendere Virusvarianten oder Reisetätigkeiten greifen bei
Inzidenzwerten über 10 weiterhin die bekannten und im wesentlichen
unveränderten Regelungen der Inzidenzstufen 1 (7-Tage-Inzidenz von über
10 bis 35), 2 (über 35 bis 50) und 3 (über 50). Wenn die Inzidenz also
am Tag des Inkrafttretens der Änderungen noch keine fünf Tage
hintereinander bei höchstens 10 liegt oder wieder über diesen Wert
steigt, bleibt es bei den beziehungsweise greifen automatisch (wieder)
die bisherigen Schutzmaßnahmen der Inzidenzstufe 1. Auch regelmäßige
Testungen aller noch nicht geimpften Personen spielen weiter eine
wichtige Rolle, um eine vierte Welle zu verhindern.
Eine neue Regelung zum Testen gibt es angesichts der Virusvarianten
gerade im Hinblick auf die nun anstehenden Reise- und
Urlaubsaktivitäten: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder
Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage
aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben,
müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein
negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen.
Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.
Die aktualisierte Coronaschutzverordnung wird um vier Wochen bis einschließlich 5. August 2021 verlängert.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die neue Coronaschutzverordnung
trägt den nachhaltig positiven Entwicklungen aller relevanten
Pandemiezahlen der letzten Wochen Rechnung. Sie bedeutet für viele
Lebensbereiche die weitgehende Rückkehr in die Normalität. Wir öffnen
aber mit Augenmaß und haben ein Sicherheitsnetz gespannt, auf das wir im
Falle steigender Inzidenzen zurückfallen. So können wir schnell auf
einen Wiederanstieg der Infektionszahlen reagieren.“
Die neue Inzidenzstufe 0 gilt für Kreise und kreisfreie Städte sowie für
das Land, wenn der Inzidenzwert an fünf Tagen hintereinander bei
höchstens 10 liegt. Da in diesem Zahlenbereich dann schon sehr kleine
Infektionsausbrüche relevante Schwankungen verursachen können, erfolgt
eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Wert von 10
wieder acht Tage hintereinander überschritten wird. Wenn aber ein
dynamischer Anstieg vorliegt, der nicht lokal begrenzt ist, kann das
Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe auch schon nach drei Tagen des
Überschreitens wieder hochstufen und damit die erhöhten Schutzmaßnahmen
der Stufe 1 wieder in Kraft setzen.
In der Inzidenzstufe 0 sind ab 9. Juli 2021 auch jene Angebote mit
Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung bisher
auf den 27. August 2021 festgelegt war (zum Beispiel Diskotheken,
Sportveranstaltungen, Volksfeste etc.). Zudem werden die meisten
bestehenden Regelungen von verpflichtenden Ge- und Verboten in
Empfehlungen umgewandelt oder ganz aufgeboben.
Von dieser grundsätzlichen Öffnung gelten dann nur noch vor allem folgende Ausnahmen:
Maskenpflicht
In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die
Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen,
die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind,
nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und
Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen
Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren
Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.
Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer
körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie
müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen
Testnachweis verfügen.
Erfassung von Kontaktdaten
Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann
weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in
Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim
Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in
geschlossenen Räumen. Der Betrieb letzterer ist unter dieser
Voraussetzung sowie mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines
genehmigten Hygienekonzeptes ab 9. Juli möglich.
Negativtestnachweis
Weil der Teststrategie gerade bei Angeboten mit vielen Teilnehmenden und
einer hohen regionsübergreifenden Mobilität eine wichtige Bedeutung
zukommt, sind negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen
weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen
(alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach
Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen
(alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach
Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der
Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10. Auch
bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern
ohne Mindestabstände und den erst jetzt zulässigen Angeboten wie
Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für
alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.
Private Feiern und Volksfeste
Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht
verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei
Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht
immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.
Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-,
Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche
Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden
Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine
Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter verpflichtend
stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die
Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.
Großveranstaltungen wie Fußballspiele etc.
In der Coronaschutzverordnung werden auch die Vereinbarungen der Länder
zu Großveranstaltungen im Profifußball etc. umgesetzt: Auch
Großveranstaltungen sind zulässig, ab 5.000 Zuschauerinnen und
Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht
immunisierten Personen einen Negativtest haben. Zudem ist die
Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der
Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept
geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum
Alkoholausschank etc.) vorsehen muss.
Mit der neu eingeführten Inzidenzstufe 0 sieht die Coronaschutzverordnung ab 9. Juli nunmehr 4 Stufen vor:
Land NRW / Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Foto: Land NRW