Das Landgericht (LG) Osnabrück hat sich mit der Klage eines Mannes beschäftigt, der mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen hatte. Wegen des Coronavirus musste das Fitnessstudio nach Angaben des Gerichts vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Währenddessen habe es die Mitgliedsbeiträger weiter eingezogen.
Der Aufforderung, die Beiträge zu erstatten, sei das Fitnessstudio nicht nachgekommen. Der Kläger habe dann seinen Mitgliedsvertrag ebenfalls während der Zeit der Schließung zum 08.12.2021 gekündigt.
Das AG Papenburg in erster Instanz hatte der Klage des Mannes auf Rückzahlung der Beiträge stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Fitnessstudios vor dem LG Osnabrück hatte nun keinen Erfolg. Laut Pressemitteilung entfällt der Anspruch des Studios auf Entrichtung der Monatsbeiträge während der Schließung wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
Die geschuldete Leistung könne auch nicht nachgeholt werden, indem sich die Vertragslaufzeit des Mitglieds kostenfrei um die behördlich angeordnete Schließung verlängert. Das begründet das Gericht damit, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse eine solche Möglichkeit in Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich festgelegt habe. Für Freizeiteinrichtungen, zu denen auch Fitnessstudios zählen, hingegen nicht. Dort sei lediglich eine Gutescheinlösung vorgesehen.
pdi/LTO-Redaktion
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