Familien
Unterstützung für Familien: Kinderfreizeitbonus wird ab August ausgezahl
Kinder und Jugendliche mussten in der Corona-Pandemie besonders zurückstecken und haben viel verpasst – nicht nur in der Schule. Um Familien mit geringem Einkommen zu unterstützen, bekommen diese ab August einmalig einen Kinderfreizeitbonus von 100 Euro für jedes Kind ausgezahlt. Das Geld kann individuell für Ferien- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden.
Der
Bundesrat hat diesem Vorhaben der Bundesregierung nun abschließend
zugestimmt.
Gesundheit
Corona-Einreiseverordnung geändert
Weltweit ist die Infektionslage nach wie vor sehr dynamisch. Angesichts des starken Reiseverkehrs wird die Testpflicht für Einreisende ausgeweitet. Die Verordnung gilt ab 1. August.
Wer ab Sonntag, 1. August, aus dem Urlaub im Ausland zurückkehrt, muss einen negativen Corona-Test vorweisen können. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren.
„Alle nicht geimpften Einreisenden nach Deutschland müssen sich künftig testen lassen – egal ob sie mit dem Flugzeug, Auto oder der Bahn kommen“, so Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. „Damit reduzieren wir das Risiko, dass zusätzliche Infektionen eingetragen werden.“
Für Einreisen aus einem Virusvariantengebiet gelten weiterhin besondere Regeln: Hier müssen alle Einreisenden – auch Geimpfte und Genesene – ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen können.
Die weiteren neuen Regelungen im Überblick:Demnächst werden nur noch zwei Arten von Risikogebieten – Hochrisiko- und Virusvariantengebiete – ausgewiesen. Regelungen, die es bisher für einfache Risikogebiete gab, entfallen.Geändert wird zudem die Altersgrenze, ab der ein Nachweis über einen Test erbracht werden muss. Künftig müssen über Test-, Genesenen- oder Impfnachweis nur diejenigen verfügen, die 12 Jahre und älter sind.Erleichterungen für unter 12-Jährige auch bei den Quarantäneregelungen: Sie können bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet die Quarantäne ohne Test nach fünf Tagen beenden. Wer nicht geimpft oder genesen ist und älter als 12 Jahre, kann dies wie bisher nur, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt wird.Die in der Regel 14-tägigen Quarantänepflichten für alle Einreisenden aus Virusvariantengebieten bleiben bestehen.
Arbeit und Soziales
„Corona-Sonderregelung“ in der Künstlersozialversicherung
Vielen Kulturschaffenden sind in der Corona-Pandemie die Einnahmen aus ihrem künstlerischen Schaffen weggebrochen. Bis Ende 2021 können sie durch die „Corona-Sonderregelung“ monatlich bis zu 1.300 Euro zusätzlich durch nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten hinzuverdienen. Die Regelung gilt seit dem 23. Juli und stellt sicher, dass ein bestehender Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung nicht infolge der Covid-19-Pandemie verloren geht.
Die Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse (KSK) ist ein Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn. Sie sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Sie ist selbst kein Leistungsträger, sondern sie koordiniert die Beitragsabführung für ihre Mitglieder zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Selbständigen Künstlern und Publizisten steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu. Sie müssen dafür aber nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen, die KSK stockt die Beträge auf aus einem Zuschuss des Bundes (20 %) und aus Sozialabgaben von Unternehmen (30 %), die Kunst und Publizistik verwerten. Welchen Monatsbeitrag ein Künstler/Publizist im Einzelnen an die KSK zahlt, hängt von der Höhe seines Arbeitseinkommens ab. Wenn dieses nicht über der Geringfügigkeitsgrenze von 3.900,00 Euro jährlich liegt, kann die KSK im Regelfall nicht genutzt werden (Ausnahme: Berufsanfänger).
Die KSK prüft, ob ein Antragsteller als selbständiger Künstler (in den Bereichen Musik, darstellende Kunst oder bildende Kunst einschließlich Design) oder als Publizist die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG erfüllt. Sie berechnet für ihre Mitglieder die Beitragsanteile, zieht sie ein und leitet dann die vollen Beiträge an die Leistungsträger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung weiter.
Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler und
Publizisten, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten, weil diese
Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere
Selbständige. Das ist nicht nur eine sozialpolitische, sondern auch
eine kulturpolitische Errungenschaft. Denn mit dieser Einrichtung wird
die schöpferische Aufgabe von Künstlern und Publizisten als wichtig für
die Gesellschaft anerkannt.
Energie und Umwelt
Neue Verordnung konkretisiert weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien
Seit dem 20. Juli 2021 gilt die „Erneuerbare-Energien-Verordnung“. Sie enthält konkrete Regelungen, mit denen das Erneuerbare-Energie-Gesetz 2021 umgesetzt werden soll. Beispielsweise wird die Wasserstoff-Herstellung von der EEG-Umlage befreit und der Ersatz alter Windräder durch neue effiziente Anlagen erleichtert.
Für eine raschere Energiewende werden die Ausbaupfade noch weiter verbessert. Damit kommt die Bundesregierung einer Prüfbitte des Bundestages nach, die im Zuge des Beschlusses der jüngsten Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 (EEG) erklärt wurde.
Bundesenergieminister Peter Altmaier: „Die Koalitionsfraktionen haben sich auf entsprechende Verbesserungen beim Erneuerbare-Energien-Gesetz verständigt. Wir verdreifachen die Ausschreibungsmengen 2022 für Photovoltaik von 1,9 Gigawatt auf 6 Gigawatt und erhöhen sie für Wind an Land von 2,9 Gigawatt auf 4 Gigawatt. Wir sorgen dafür, dass die EEG-Umlage weiter sinkt - in den Jahren 2023 und 2024 soll sie höchstens 5 Cent/kWh betragen.“
Erleichtert werden soll auch das Repowering alter Windräder. Diese sollen künftig leichter durch neue, effizientere Windkraftanlagen ersetzt werden können. Um die Nutzung der Sonnenenergie zu steigern, sollen Kommunen an den Einnahmen von Photovoltaik-Anlagen beteiligt werden können. Eine ähnliche Regelung gibt es bereits für die Windenergie. Und schließlich soll regenerativ erzeugter Wasserstoff von der EEG-Umlage befreit werden. Besonders kleine und mittlere Unternehmen werden so beim Emissionshandel entlastet.
Diese in der Koalition vereinbarten Punkte fließen in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), in das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), in das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), in die Erneuerbare-Energien-Verordnung oder in das Bundes-Immissionsschutzgesetz ein. Der Bundestag hat die Änderungen am 24. Juni 2021 im Rahmen des Klima- und Energiepakets beschlossen. Der Bundesrat hat dem zugestimmt.
Schon über die Hälfte aus erneuerbaren Energien
Die erneuerbaren Energien liegen inzwischen über 50 Prozent über der Energiequelle von Stein- und Braunkohle. Damit hat der Ökostromanteil an dem Bruttostromverbrauch in Deutschland einen Rekord erreicht. Das entspricht einem Anstieg von nahezu fünf Prozent zum vergleichbaren Zeitraum im Jahr zuvor, wie die Branche verlautbart.
Ziel der Bundesregierung ist es, Strom mittelfristig nur noch aus erneuerbaren Energiequellen zu erzeugen. Dazu bedarf es einer stetigen weiteren Steigerung des Anteils an erneuerbaren Energien. Ein Schritt dazu wurde zuletzt mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 geschaffen.
Erneuerbare und Netze zusammendenken
Mehr Energie zu erzeugen, die mangels passenden Netzes aber nicht an die möglichen Nutzer weitergeleitet werden kann, nützt nichts. Solange die Stromnetze nicht weiter optimiert und ausgebaut werden, wird sich auch kaum ein möglicher Anbieter bereit erklären, mehr erneuerbare Energien zu erzeugen, geschweige denn in neue Erzeugungsanlagen zu investieren. Die Anfang März 2021 in Kraft getretene Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes trägt der Situation Rechnung, dass der Netzausbau bislang nicht hinreichend voranschreiten konnte. Es werden nun
Planungs-und Genehmigungsverfahren für den Ausbau von Höchstspannungsleitungen gestrafft,prioritär zu verwirklichende Netzausbauvorhaben benannt und aktualisiert sowieein innovativer Ansatz zur Höherauslastung der Bestandsnetze ermöglicht.
Unter anderem sind damit 35 neue Netzausbauvorhaben in verschiedenen Bundesländern in die Bedarfsplanung aufgenommen und acht bisherige Projekte geändert. Für diese stellt es gesetzlich die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf fest. Damit können Vorhaben schneller realisiert werden - unter anderem durch erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Klagen gegen die behördlichen Genehmigungen.
Bei dieser Novelle geht es auch darum, länderübergreifende und grenzüberschreitende Planungen durch verschiedene Änderungen zu beschleunigen und Bürokratiehemmnisse abzubauen. Geregelt wird hier zudem die Ausschreibung und die Förderung von Batteriespeicheranlagen, die auch dem Aufbau von sogenannten Netzbooster-Pilotanlagen dienen sollen.
Förderkosten gesenkt ...
Die staatliche Förderung von erneuerbaren Energien ist sinnvoll, solange der Markt nicht hinreichend Anreize bietet, dass Erneuerbare in nachgefragter Menge erzeugt werden. Die Kosten müssen aber bezahlbar bleiben. Und so sah bereits die Novelle in 2017 eine Umstellung des Förderverfahrens von einer staatlich festgeelgten Vergütung von erneuerbarem Strom hin zu einer Förderung derjenigen Anlagen, die bei Ausschreibungen als die preiswertesten ermittelt werden. Das heißt: Die Anträge für PV-Photovoltaik-Anlagen, Windräder oder andere Erneuerbare-Energien-Anlagen, die mit der geringsten Förderung auskommen werden, erhalten den Zuschlag. Das senkt aus der Sicht von Stromverbrauchern, die die EEG-Umlage ja finanzieren, die Kosten für den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien.
... und auch künftig weiter senken
Für Stromverbraucher bestehen bereits seit Anfang 2021 weitere Verbesserungen. Um Strom auch künftig bezahlbar zu halten, hat die Bundesregiering begonnen, den Umlagen-Mechanismus zu ändern, und hat die EEG-Umlage gedeckelt. In 2021 beträgt sie 6,5 Cent pro Kilowattstunde, was verglichen zum Vorjahr eine Senkung um 0,256 Cent und verglichen zur kalkulierten Umlagenhöhe für 2021 von 6,9 Cent pro Kilowattstunde eine Senkung um 0,4 Cent entspricht. Für 2022 ist bereits eine weitere Senkung auf 6,0 Cent pro Kilowattstunde vorgesehen.
In den nächsten fünf Jahren soll die EEG-Umlage bereits komplett abgeschafft werden, erklärte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier beim Handelsblatt-Gipfel am 14. Januar 2021. Gegenfinanziert werden soll die Senkung und schließlich die Abschaffung der EEG-Umlage grundsätzlich durch den Bundeshaushalt und dort vor allem durch die erwarteten Einnahmen im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
Bürger-Energie-Genossenschaften genießen Bevorzugung
Für Bürger-Energie-Genossenschaften gibt es eine erleichterte Teilnahme an den Ausschreibungen. Bei der Bewerbung müssen sie keine imissionsschutzrechtliche Genehmigung vorlegen. Dadurch sparen sie hohe Vorlaufkosten für ihre Projekte. Damit will die Bundesregierung bürgerschaftliches Engagement bei der Energiewende besonders honorieren.
Mehr Geld für Agrarumweltprogramme
Wie auch in den vergangenen Jahren wird 2022 eine Umschichtung von EU-Agrarmitteln vorgenommen. Acht Prozent der so genannten Direktzahlungen (1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik GAP) werden gezielt in Programme zur Förderung von Klima- und Umweltschutzmaßnahmen, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Stärkung der ländlichen Räume (2. Säule der GAP) umgeschichtet. Das Gesetz ist am 17. Juli 2021 in Kraft getreten.
Das Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes ermöglicht es im Antragsjahr 2022 acht Prozent der so genannten "Direktzahlungen" aus der "Ersten Säule" der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in die "Zweite Säule" umzuschichten.
Bereits seit 2015 werden jährlich Direktzahlungsmittel in die zweite Säule umgeschichtet. Von 2015 bis 2019 waren dies jährlich 4,5 Prozent, in 2020 und 2021 jeweils 6 Prozent.
Gezielte Förderung von Klima- und Umweltschutz
Die zweite Säule der GAP umfasst gezielte Programme zur Förderung von Klima- und Umweltschutzmaßnahmen, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Stärkung der ländlichen Räume.
Durch die Umschichtung können insbesondere Maßnahmen weiter finanziert werden, die auch bisher aus Umschichtungsmitteln finanziert wurden. Zusätzlich ist es möglich, neue Maßnahmen zu ergreifen, die ebenfalls zum Ziel haben, höhere Umweltstandards umzusetzen. So zum Beispiel Maßnahmen wie das Anlegen von Blühstreifen oder zur Verringerung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Auch der Öko-Landbau kann mit diesen zusätzlichen Mitteln gefördert werden.
Das ist ein wichtiger Beitrag, um die Herausforderungen zu meistern, vor denen die Landwirtschaft in den Bereichen Klima-, Umwelt-, Natur- und Tierschutz steht.
Ausblick: GAP-Reform ab 2023
Ab 2023 sollen dann ausgehend von 10 Prozent – ansteigend bis 2026 auf 15 Prozent - der jährlichen Direktzahlungen in die zweite Säule der GAP (in die zusätzliche Förderung der ländlichen Entwicklung) ließen.
Mindestens 35 Prozent dieser Mittel für ländliche Entwicklung müssen wiederum für Umwelt-, Klima- oder Tierschutz-Maßnahmen reserviert werden.
Weiterhin sieht die GAP-Reform vor, dass die EU-Mitgliedstaaten mindestens 25 Prozent des Direktzahlungsbudgets für Öko-Regelungen bereitstellen. Damit sollen Landwirtinnen und Landwirte für die Umsetzung klima- und umweltfreundlicher Verfahren sowie für die Verbesserung des Tierschutzes belohnt werden.
Wettbewerbsfähigkeit der Industrie sichern
Mit der „Carbon Leakage-Verordnung“ schafft die Bundesregierung einen finanziellen Ausgleich für Industrieunternehmen, sollten sie durch die nationale CO2-Bepreisung einen Nachteil im internationalen Wettbewerb haben. Die Verordnung soll verhindern, dass Produktion und Arbeitsplätze ins Ausland abwandern und CO2-Emissionen dort möglicherweise steigen.
Viele deutsche Unternehmen müssen sich mit ihren Produkten im internationalen Wettbewerb durchsetzen. Die seit Jahresbeginn in Deutschland geltende neue CO2—Kohlendioxid-Bepreisung kann für Unternehmen ein Nachteil sein, wenn die ausländische Konkurrenz keinen vergleichbar hohen Preis für CO2-Emissionen zahlen muss. Zusätzliche Kosten können die deutschen Firmen dann nicht über die Produktpreise ausgleichen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Produktion ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt. Hier spricht man von „Carbon Leakage“.
Verordnung soll „Carbon Leakage“ vermeiden
Es geht darum die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sowie Arbeitsplätze in Deutschland zu sichern. Die Verordnung zur Vermeidung von „Carbon Leakage“ regelt einen finanziellen Ausgleich zugunsten von Unternehmen im grenzüberschreitenden Wettbewerb. Grundsätzlich ist in allen betroffenen Sektoren eine „Carbon Leakage“-Beihilfe verfügbar.
Um sie zu erhalten, müssen sich die Unternehmen im Gegenzug zu Klimaschutzmaßnahmen verpflichten. Dazu zählen Maßnahmen, die die Energieeffizienz verbessern und CO2-Emissionen verringern.
Seit dem 1. Januar 2021 gilt der nationale Emissionshandel. Damit ergänzt die Bundesregierung den europäischen Emissionshandel, der bereits für die Energiewirtschaft, die energieintensive Industrie und den innereuropäischen Luftverkehr gilt. Der Ausstoß von CO2 hat nun auch in den Bereichen Verkehr und Wärme einen Preis. Die CO2-Bepreisung gilt als der volkswirtschaftlich kosteneffizienteste Weg, um Emissionen zu reduzieren und die Klimaziele zu erreichen. Der neue CO2-Preis macht den Verbrauch von fossilen Heiz- und Kraftstoffen teurer. Damit werden die Nutzung klimaschonender Technologien wie Wärmepumpen und Elektromobilität, das Sparen von Energie und die Nutzung erneuerbarer Energie lohnender.
Inneres
Neue Regeln erhöhen die Qualität
Das Ausländerzentralregister wird weiterentwickelt. Die ersten Regelungen sind in Kraft getreten, weitere folgen. Ziel ist ein zentrales Register für alle ausländerrechtlichen Dokumente. Das vermeidet die Doppelspeicherung von Daten und beschleunigt Fachverfahren, da alle zuständigen Stellen auf das Register zugreifen.
Das Ausländerzentralregister wird aussagekräftiger und aussagefähiger. Das verbessert auch die gezielte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten. Um die Dauer der Verfahren zur Erteilung der Visa zu Ausbildungs- oder Beschäftigungsweckenzwecken deutlich zu verkürzen, soll das Ausländerzentralregister genutzt werden.
Doppelspeicherung entfällt
Mit dem Gesetz wird zudem die Voraussetzung geschaffen, dass Daten, die bisher dezentral erfasst wurden, künftig zentral gespeichert werden. Dadurch werden die relevanten Daten nur einmal erhoben und zentral gespeichert. Anliegen von Ausländern können so schneller bearbeitet werden. Zudem verbessert sich die Qualität der Daten, da alle Behörden auf denselben einheitlichen und aktuellen Datenbestand zugreifen können. Um den Bundesländern mehr Zeit für die technischen Umsetzung zu geben, wird diese Regelung erst später in Kraft treten.
Zentrale Ablage
Das Ausländerzentralregister soll zu einer zentralen Dokumentenablage gerüstet werden. Dokumente, die von einem Ausländer bereits im Original vorgelegt wurden, sollen künftig von allen zuständigen Behörden eingesehen werden können. Dabei geht es um Ausweis- und Identifikationsdokumente, die regelmäßig von anderen Ämtern benötigt werden. Durch die zentrale Ablage entfällt mittelfristig auch eine Doppelspeicherung der Daten. Das macht auch einen aufwändigen Aktentausch beim Wechsel der Zuständigkeit überflüssig.
Wehrhafte Demokratie braucht wirksamen Verfassungsschutz
Das Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts sieht Ergänzungen im Recht der Nachrichtendienste vor, um schwere Bedrohungen für unseren demokratischen Rechtsstaat und die freiheitliche Grundordnung besser aufzuklären. Dazu werden die Befugnisse von Nachrichtendiensten zur sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung erweitert. Zudem wird der Informationsverbund zwischen Verfassungsschutz und Militärischem Abschirmdienst verbessert.
Ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzes sind insbesondere Verbesserungen bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus und des Rechtsterrorismus in Deutschland: Wehrhafte Demokratie braucht einen wirksamen Verfassungsschutz als Frühwarnung. Dabei erfordert die effektive Aufklärung schwerer Bedrohungen zeitgemäße Befugnisse.
Erweiterte Befugnisse
Die Nachrichtendienste erhalten erweiterte Befugnisse zur Durchführung der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ). Diese ist insbesondere für die Überwachung digitaler und verschlüsselter Kommunikation wichtig, die oft über Messengerdienste erfolgt. Um Rechtsextremismus besser bekämpfen zu können, ist außerdem die erweiterte Beobachtung auch von Einzelpersonen vorgesehen - dies als Reaktion auf das Phänomen isolierter Einzeltäter - wie beispielsweise in Halle oder Hanau.
Verbesserter Informationsaustausch
Zudem wird der Informationsverbund zwischen Verfassungsschutz und Militärischem Abschirmdienst (MAD) verbessert, indem der MAD Zugriff auf das Nachrichtendienstliche Informationssystem erhält. Daneben werden Anpassungen im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vorgenommen, um die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung in praktischer Hinsicht zu erleichtern und zu verbessern.
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