Diese tritt am Freitag, 20. August 2021, in Kraft und
gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021.
Durch das Fortschreiten der Impfkampagne, das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag und die konsequente Anwendung der 3G-Beschränkungen ab einer Inzidenz von 35 kann in Nordrhein-Westfalen damit ein weiterer Schritt in Richtung einer Normalität im Alltag gegangen und gleichzeitig den aktuell steigenden Infektionszahlen Rechnung getragen werden. Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen enthält die Coronaschutzverordnung mit neuer Systematik keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft lediglich das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr.
Die neue Verordnung ist damit geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen. Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch eine verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht („3-G-Regel“). Die sonstigen bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen. Bestimmte Lüftungs- und Reinigungsvorgaben sind in einer kurzen Anlage zusammengefasst und ergänzen die Infektionsschutzvorgaben für Betriebsinhaberinnen und -inhaber.
Da die Verordnung aufgrund des Impffortschritts keine Schließungen von
Einrichtungen oder Verbote von Angeboten ab einem bestimmten
Infektionsgeschehen mehr vorsieht, bedarf es keiner konkreten Festlegung
von Indikatoren des Infektionsgeschehens. Das Infektionsgeschehen wird
vielmehr nach wie vor täglich vom Gesundheitsministerium unter
Berücksichtigung aller maßgeblichen Parameter bewertet: neben der Zahl
der Neuinfektionen werden die Krankenhausaufnahmen, der Anteil der
intensivpflichtigen Covid-19-Fälle an der Gesamtzahl der Intensivbetten,
die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten, die
Entwicklung des R-Wertes sowie der Grad der Immunisierung der
Bevölkerung berücksichtigt. Die Regeln der Coronaschutzverordnung werden
anhand dieser Kriterien mindestens alle vier Wochen überprüft.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Wir stehen an einer
entscheidenden Schwelle zur Normalität. Ein immer größerer Teil der
Gesellschaft ist geimpft und damit fast sicher vor schweren
Krankheitsverläufen geschützt. Für diese Menschen darf der Staat keine
deutlichen Einschränkungen mehr machen. Mit einer konsequenten Umsetzung
der 3G-Regel tragen wir dieser Situation Rechnung – wir schützen die
Ungeimpften, ohne die Geimpften einzuschränken. Trotz dieser gebotenen
Normalisierung gilt: Die Pandemie ist leider noch nicht überwunden. Nur
Impfen bringt uns eine volle Normalität. Bis dahin sind die
Maskenpflicht in Innenräumen und mehr Coronatests für Nicht-Geimpfte
erforderlich.“
Die wichtigsten Regeln im Überblick
Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren
Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus
vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier
bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit
aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag einheitlich in
ganz Nordrhein-Westfalen.
3G-Nachweis
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die
Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle
Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht
zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen
PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für
folgende Bereiche:
Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)Sport in InnenräumenInnengastronomieKörpernahe DienstleistungenBeherbergungGroßveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
Außerdem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen
auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen,
also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei
Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss
allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein
Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen
Dienstleistungen.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen
Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie
stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell,
also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme
an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen
dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen.
Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests
getesteten Personen gleichgestellt.
Maskenpflicht und AHA+L-Regeln
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle
Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im
öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit
Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei
Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).
Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte
Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder
Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales