Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung –
CoronaSchVO)
Vom 17. August 2021
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit
§ 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und
24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes
vom 18. November 2020 (BGBl. I S.
2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18.
November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des
Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1
Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch
Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I
S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a
Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S.
1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22.
April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des
Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der
durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert
worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
Zielsetzung, Schutzmaßstab
(1) Zur Fortsetzung der
erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begrenzung eines erneuten Anstiegs der
Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer
Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die
Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen.
(2) Unter Wahrung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser Verordnung im Zusammenwirken mit dem
fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen und der
Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen für das öffentliche und private
Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend
uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und
Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen,
gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen. Dabei sind
andererseits ein Wiederanstieg der Infektionszahlen und die daraus resultierenden
gesundheitlichen Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen.
(3) Das Maß der erforderlichen Schutzmaßnahmen
orientiert sich an der Zahl der Neuinfektionen und den durch die Infektionen
erforderlichen Krankenhausaufnahmen, dem Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle
an der ITS-Kapazität, der Zahl der Todesfälle, der Altersstruktur der Infizierten, der
Entwicklung des R-Wertes sowie dem Grad der Immunisie-rung der Bevölkerung. Maßgeblich für
die Zahl der Neuinfektionen sind die regionalen Infek-
tionszahlen der Kreise und
kreisfreien Städte sowie die landesdurchschnittlichen Infektionszahlen. Indikator für die
Infektionszahlen ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000
Einwohner (7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen) in der Fassung der vom Robert Koch-Institut
für die Kreise und kreisfreien Städte im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen
veröffentlichten Werte der 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektio-
nen.
§ 2
Allgemeine Grundregeln,
Begriffsbestimmungen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes
einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und
andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen
Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in
allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage zu dieser Verordnung enthält hierzu
grundlegende Verhaltensregeln.
(2) Von Angeboten und Einrichtungen,
die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind die in der Anlage zu dieser
Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene- und
Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen
Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte erstellt werden. Die
zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben anhand der konkreten Situation
des Einzelfalls machen.
(3) Für Einrichtungen, in denen in
Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt
werden sollen, sowie für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen ist der zuständigen
unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein
einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage zu dieser
Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des
Ansteckungsrisikos festlegt. Für Einrichtungen, deren Betrieb am 19. August 2021 zulässig war, ist
das Konzept bis spätestens zum 31. August 2021 nachzureichen.
(4) Bei der Durchführung von
Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation
und sonstiger Personen, die zur
Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils
aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.
Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der
Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zum Schutz der besonders
vulnerablen Gruppen weitergehende und von den nachfolgenden allgemeinen Regelungen
abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchs- und Schutzkonzepte für medizinische
Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialhilfe sowie
Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen.
(5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere
Arbeitgeber können sich über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben
zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni
2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Weitergehende
Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften
und aus konkreten behördlichen
Anordnungen bleiben unberührt.
(6) Für den Betrieb von
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.
(7) Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein
dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Diese Regelungen treten für
den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Bestimmungen
dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zu übermitteln.
Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen aufstellen, unterfallen
auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestimmunen dieser Verordnung. Die Rechte
der nach § 5 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt.
(8) Immunisierte Personen im Sinne
dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen
von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Getestete Personen
im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden
Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48
Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche
mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an
den verbindlichen Schultestungen als
getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests
getesteten Personen gleichgestellt.
(9) Veranstaltung im Sinne der
nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer
definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines
Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt als Mitwirkende oder Besuchende
teilnimmt. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme von dauerhaften Einrichtungen (Besuch
von Museen, Bibliotheken, Zoologischen Gärten und so weiter) durch mehrere Personen ist
keine Veranstaltung in diesem Sinne; dasselbe gilt für öffentliche Wahlen,
Gerichtsverhandlungen und Angebote der medizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und
ähnliches.
§ 3
Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist
mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
1. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung sowie innerhalb anderer geschlossener Fahrzeuge (Bahnen, Schiffe, Flugzeuge und so weiter),
2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen,
soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle –
auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich
sind,
3. in Warteschlangen und
Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen
Dienstleistungsschaltern sowie
4. bei Sport-, Kultur- und sonstigen
Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2 500 Besuche-rinnen und Besuchern.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf
das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden
1. in Privaträumen bei
ausschließlich privaten Zusammentreffen,
2. in ambulanten und stationären
Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen und
stationären Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit kein direkter Kontakt mit nicht
vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht, sowie in
Wohnangeboten der Kinder- und Jugendhilfe,
3. in Haft- und Arresträumen von
Justizvollzugseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen,
4. bei der Berufsausübung in
Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem, wenn
a) der Mindestabstand von 1,5 Metern
sicher eingehalten wird oder
b) ausschließlich immunisierte
Beschäftigte zusammentreffen oder
c) an festen Arbeitsplätzen oder in
festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen,
sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem
Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist,
5. in gastronomischen Einrichtungen
an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn zwischen den Tischen ein Abstand von 1,5 Metern
eingehalten oder eine bauliche Abtrennung angebracht wird,
6. in Clubs, Diskotheken und ähnlichen
Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit
Tanz, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind
und der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Personen erlaubt ist, wobei abweichend
von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test erforderlich ist,
7. in Bildungseinrichtungen und
Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und
Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen
Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind,
8. in Einsatzsituationen von
Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des
Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs,
9. wenn das zur Ermöglichung einer
Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,
10. zur notwendigen Einnahme von
Speisen und Getränken,
11. bei der Kommunikation mit einem
gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
12. beim Tanzen, während der
Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, sowie bei anderen Tätigkeiten,
die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten
und ähnliches),
13. beim gemeinsamen Singen, wenn nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen, wobei abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test erforderlich ist,
14. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten
von Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind,
wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch
Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,
15. bei Gruppenangeboten in
geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei
Eltern-Kind-Angeboten,
16. bei touristischen Busreisen
sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern
der Kinder- und Jugendhilfe an festen Sitzplätzen, wenn alle Teilnehmenden immunisiert
oder getestet sind,
17. auf behördliche oder
richterliche Anordnung,
18. von Personen, die aus
medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch
ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Kinder bis zum Schuleintritt
sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen Soweit Kinder vom
Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen
können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
(4) Personen, die eine Verpflichtung
zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote,
Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder
Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
§ 4
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(1) Der Zugang als Besucher zu
Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe
und ähnlichen Einrichtungen, stationären Einrichtungen der Sozialhilfe sowie
Sammelunterkünften für Flüchtlinge ist nur immunisierten oder getesteten Personen gestattet.
(2) Liegt nach den Feststellungen
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in
einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei dem
Wert von 35 oder darüber, dürfen in dem jeweiligen Gebiet die folgenden Einrichtungen,
Angebote und Tätigkeiten nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch
genommen, besucht oder ausgeübt werden:
1. Veranstaltungen einschließlich
Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum, insbesondere
in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, unter Nutzung von Innenräumen,
Messen und Kongresse in Innenräumen sowie alle Sport- und Wellnessangebote sowie
vergleichbare Angebote in Innenräumen,
2. Veranstaltungen im Freien mit
gleichzeitig mehr als 2 500 aktiv Teilnehmenden, Besucherinnen und Besuchern oder
Zuschauenden (Großveranstaltungen) unter Ausnahme von solchen Versammlungen im Sinne von
Artikel 8 des Grundgesetzes, bei denen voraussichtlich die Einhaltung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern sichergestellt ist,
3. körpernahe Dienstleistungen wie
beispielsweise Friseur, Kosmetik, Körperpflege,
4. gastronomische Angebote in Innenräumen, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt oder bei Mensen und Kantinen die Versorgung der unmittelbaren Betriebs- oder Einrichtungsangehörigen betrifft,
5. Beherbergungsbetriebe, wobei von nicht
immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier
Tagen ein Test vorzulegen ist,
6. touristische Busreisen sowie Kinder-
und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der
Kinder- und Jugendhilfe.
Die vorstehenden Beschränkungen
entfallen wieder, wenn nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen an fünf Tagen hintereinander unter dem Wert
von 35 liegt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht die
entsprechenden Feststellungen – auch unter Berücksichtigung von Daten vor Inkrafttreten dieser
Verordnung – für die Kreise und kreisfreien Städte und das Land täglich aktuell unter
www.mags.nrw; die Feststellungen werden jeweils ab dem Tag
nach dieser Veröffentlichung
wirksam.
(3) Bei folgenden Angeboten müssen
nicht immunisierte Personen unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2
abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 über einen PCR-Test verfügen:
1. Clubs, Diskotheken und ähnlichen
Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz,
2. Bordellen, Prostitutionsstätten,
Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme
sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.
(4) Zu Sportgroßveranstaltungen
dürfen höchstens 25 000 Zuschauende (einschließlich Geimpfte und Genesene) zugelassen
werden, wobei oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zulässige Auslastung
bei höchstens 50 Prozent der regulären Höchstkapazität liegen darf.
(5) Die Nachweise einer
Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und
Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren
Beauftragten zu kontrollieren. Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser
Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweiligenImmunisierungs- oder Testnachweis
beziehungsweise Schülerausweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf
Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die
den Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht
vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote,
Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung
oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen. Wenn eine Zugangskontrolle bei
Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann,
haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines
Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige
Überprüfungen durchzuführen.
(6) Bei Bildungsangeboten, Angeboten
der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein nach
Absatz 2 bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest
erfüllt werden; bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem
festen Personenkreis genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test. Die zuständige
Behörde kann zudem für soziale, medizinische und therapeutische Einrichtungen und
Angebote, bei denen ein niedrigschwelliger Zugang angebotsspezifisch erforderlich ist,
Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2 zulassen.
(7) Nicht immunisierte Beschäftigte,
die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub
und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag
nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Einreisetestung gemäß
§ 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1) in der
jeweils geltenden Fassung) vorlegen oder vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme am ersten
Arbeitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test
im Rahmen der Beschäftigtentestung
nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
durchführen. Erfolgt die
Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die
Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.
§ 5
Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen
der zuständigen Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser
Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit
§ 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden.
Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser
Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt.
(2) Die Bestimmungen dieser
Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach Absatz 1
zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt. Unbeschadet davon bleiben die
zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende
Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für Beschränkungen des Zugangs zu
Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte
und getestete Personen. Soweit
Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des
Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(3) Ausnahmen von Geboten und
Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden eigenständig nur in den
ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden
gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro
geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73
Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 3 eine dort
genannte Einrichtung ohne vorherige Vorlage des gefor-
derten Hygienekonzeptes öffnet,
2. entgegen § 3 trotz Verpflichtung
keine Maske trägt,
3. entgegen § 4 Absatz 1 bis 3 an einem dort genannten
Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder
besucht, ohne immunisiert zu sein oder über den geforderten Testnachweis zu verfügen,
4. entgegen § 4 Absatz 5 einen
fremden oder gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweis
verwendet, um ein Angebot zu nutzen
oder durchzuführen,
5. entgegen § 4 Absatz 5 als
verantwortliche Person die erforderlichen Kontrollen der Test- und Immunisierungsnachweise nicht
sicherstellt oder nicht immunisierten oder nicht getesteten Personen entgegen § 4 Absatz 1
bis 3 Zugang zu einer Einrichtung oder einem Angebot gewährt,
6. entgegen § 4 Absatz 7 als
Beschäftigte oder Beschäftigter nach der Arbeitsunterbrechung den Testnachweis nicht vorlegt
beziehungsweise den Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nicht durchführt oder als
Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Kontrolle der Testnachweise beziehungsweise die
Testdurchführung nicht sicherstellt, ohne dass es zusätzlich einer
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. Satz 1
gilt nur, soweit nicht gemäß § 5 Absatz 3 reduzierte Schutzmaßnahmen in Kraft gesetzt sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73
Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
vollziehbaren Anordnung zuwider
gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die
Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der
Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28
Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und
die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung).
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 20.
August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 17. September 2021 außer Kraft.
(2) Die Landesregierung überprüft
die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen
insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Steigen die relevanten Parameter
erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch kurzfristig angeordnet werden, ohne
dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen dieser Verordnung geschützt ist.
Düsseldorf, den 17. August 2021
Der Minister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n