Der Zinssatz sei nicht mehr zu rechtfertigen, wenn er sich als "evident realitätsfern" erweise - was wegen des aktuell bestehenden "strukturellen Niedrigzinsniveaus" der Fall sei, teilte das Gericht weiter mit. Grundsätzlich sei der Gesetzgeber dazu berechtigt, Zinsen auf Steuernachzahlungen zu erheben. Dem liege die Annahme zugrunde, dass Steuerpflichtige einen Vorteil hätten, wenn ihre Steuer erst spät festgesetzt würde.
Allerdings bilde der typisierte gesetzliche Zinssatz ab 2014 diesen potenziellen Vorteil nicht mehr hinreichend ab. Er habe sich mit sechs Prozent pro Jahr schon so weit vom tatsächlichen Marktzinsniveau entfernt, dass er "in etwa das Doppelte des höchsten überhaupt noch erzielbaren Habenzinssatzes ausmachte."
Geklagt hatten zwei Firmen, die nach Außenprüfungen Gewerbesteuer samt Zinsen nachzahlen mussten. Ihre Verfassungsbeschwerden bezogen sich einmal auf die Jahre 2010 bis 2012 und einmal auf 2010 bis 2014. Nur letztere wurde als teilweise begründet gewertet, nämlich für das Jahr 2014.
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