Wie das Arbeitsministerium erklärte, treten die Änderungen am 10. September 2021 in Kraft und gelten - gekoppelt an die Dauer der epidemischen Lage - bis einschließlich 24. November dieses Jahres.
Neu in der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer Erkrankung an Covid-19 zu informieren - ebenso wie über Möglichkeiten einer Impfung. Außerdem müssen sie die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freistellen.
Ansonsten gelten nach Ministeriumsangaben die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort. Dazu gehören auch betriebliche Hygienepläne, sowie die Testangebotspflicht.
Zum zuletzt kontrovers diskutierten Thema einer Abfrage des Corona-Impfstatus erklärte das Ministerium, der Arbeitgeber könne den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen - "eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht".
Heil hatte am Mittwoch im ARD-"Morgenmagazin" betont, dass "rechtsstaatlich" gehandelt werden müsse. "Das heißt, dass der Arbeitgeber kein Recht hat, die Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers einzusehen", sagte der Minister. Denn dies seien "sehr persönliche Daten".
Nach dem Kabinettsbeschluss erklärte Heil zugleich, dass eine "deutliche Steigerung" der Impfquote nötig sei. Die angelaufene vierte Welle könne nur durch mehr Impfungen gebrochen werden.
jm/ilo
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