Der erste Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob der Anbieter bei einem solchen Tarif die Bandbreite für Videostreaming generell einschränken darf. Zweitens geht es darum, ob solche Regelungen nur für das Inland zulässig sind. Drittens wurde gefragt, ob Tethering, also das Teilen der Mobilfunkdaten mit anderen Geräten über einen Hotspot, Nutzern vertraglich verboten werden darf.
Der EuGH entschied nun, dass eine Nulltarif-Option an sich unzulässig ist. Denn dabei werde aus kommerziellen Erwägungen innerhalb des Internetverkehrs unterschieden. Dies verstoße gegen die Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln, hieß es. Da die in Frage stehenden Regelungen nur dann angewandt würden, wenn die - unzulässige - Nulltarif-Option aktiviert werde, seien auch sie mit EU-Recht unvereinbar.
In den konkreten Rechtsstreitigkeiten, die unter anderem der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und die Bundesnetzagentur mit den Mobilfunkanbietern führen, müssen nun noch die deutschen Gerichte entscheiden. Sie sind dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden. Dieser hatte schon im Herbst 2020 in einem ersten Urteil zur sogenannten Netzneutralität entschieden, dass bestimmte Apps beim Datenfluss nicht bevorzugt behandelt werden dürfen.
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