Berlin (ots) Was sich für Sie noch ändert, zeigt dieser Überblick.
Digitalisierung im Gesundheitswesen soll gestärkt werden Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), das Anfang November 2019 durch den Bundestag beschlossen wurde, sollen laut Bundesregierung Innovationen im Gesundheitssystem gefördert und die Versorgung durch digitale Anwendungen verbessert werden. Dieses Gesetz, das zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, sorgt für viele grundlegende Neuregelungen:
- App auf Rezept:
Ärzte und Psychotherapeuten dürfen ausgewählte Gesundheitsapps auf Rezept verordnen. Hierzu zählen zum Beispiel Anwendungen, die beim regelmäßigen Einnehmen von Medikamenten helfen oder mit denen sich Blutzuckerwerte dokumentieren lassen. Voraussetzung aber ist, dass die Anwendung ihre Prüfung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf IT-Sicherheit, Datenschutz und Funktionalität bestanden hat und in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen wurde. Die Kassen tragen dann in einer einjährigen Testphase die Kosten der App. Die App-Anbieter müssen in dieser Zeit nachweisen, dass ihre Software bei einer besseren medizinischen Versorgung hilft.
- Elektronische Patientenakte (ePA):
Spätestens ab dem 1. Januar 2021 müssen die Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Laut Gesetz haben Patienten dann auch Anspruch darauf, dass ihre Ärztin oder ihr Arzt Daten in die ePA einträgt. Das gilt genauso für eine Behandlung im Krankenhaus. Der Arzt erhält für das Anlegen und die Verwaltung der ePA eine Vergütung. Die Nutzung seitens der Patienten erfolgt freiwillig.
- Online-Sprechstunde als digitale Hausbesuche:
Ärzte dürfen ab 2020 über ihr Angebot an Videosprechstunden auf ihrer Internetseite informieren. So sollen Patienten leichter Praxen finden können, die Online-Sprechstunden anbieten. Die ärztliche Aufklärung und Einwilligung für eine Videosprechstunde kann jetzt auch im Rahmen der Videosprechstunde selbst erfolgen - nicht mehr wie bisher im Vorfeld persönlich.
- Digitale Gesundheitskompetenz schaffen:
Nicht jeder oder jede Versicherte ist gleich fit, was die Nutzung digitaler Gesundheitstechnologien angeht. Damit alle Versicherten künftig gleichberechtigt und selbstbestimmt an den Möglichkeiten der Digitalisierung teilhaben können, müssen die Krankenkassen ihren Versicherten Angebote machen, die die digitale Gesundheitskompetenz fördern.
- Weitergabe von Gesundheitsdaten für die Forschung:
Daten zur persönlichen Gesundheit können laut dem Gesetzentwurf pseudonymisiert zu Forschungszwecken an den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung übermittelt werden - und zwar ohne, dass der Patient widersprechen kann. Dessen Forschungsdatenzentrum soll damit 30 Jahre und länger arbeiten können, wenn es etwa um den Kampf gegen Demenz, Krebs oder andere Erkrankungen mit einer langen symptomfreien Zeit geht.
Impfung gegen Masern wird für Kinder Pflicht
Ab 1. März 2020 müssen Eltern nachweisen, dass ihr Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen erhalten hat, bevor es in eine Kita oder Schule aufgenommen wird. Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Auch alle Mitarbeiter solcher Einrichtungen, wie Erzieher und Lehrer, die nach 1970 geboren sind, müssen ab März 2020 gegen Masern geimpft sein. Wer sich nicht daran hält, dem kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro drohen. Geregelt ist das im Masernschutzgesetz, das vom Bundestag am 14. November 2019 verabschiedet und vom Bundesrat am 20. Dezember 2019 gebilligt wurde. Die Ständige Impfkommission empfiehlt die erste Masern-Impfung im Alter von 11 bis 14 Monaten, die zweite Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten.
Angehörige von Pflegebedürftigen werden entlastet
Laut Angehörigen-Entlastungs-Gesetz müssen sich die Kinder von Pflegebedürftigen künftig erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 Euro finanziell an der Pflege beteiligen. Bisher mussten Kinder zu den Heimkosten für ihre Eltern mit beitragen, wenn sie als Alleinstehende mehr als 21.600 Euro netto im Jahr verdienten.
Beitragsbemessungsgrenzen gehen nach oben
Same procedure as every year: Auch 2020 werden die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Sozialversicherung an die Lohnentwicklung vom Vorjahr angepasst. Und da die Löhne stiegen, steigen die Beitragsbemessungsgrenzen, und zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung auf jährlich 56.250 Euro (2019: 54.450 Euro). Sie markiert den Grenzwert, bis zu dem das Einkommen bei der Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird. Gleichzeitig steigt die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze - auch Versicherungspflichtgrenze genannt - von 60.750 Euro auf 62.550 Euro. Wer 2020 in die private Krankenversicherung wechseln möchte, muss diese Grenze 2019 überschritten haben und 2020 ebenfalls überschreiten.
Höherer Zuschuss bei Zahnersatz
Zahnprobleme? Dann aufgepasst: Im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes gibt es ab Oktober 2020 anstatt 50 Prozent von den gesetzlichen Krankenkassen 60 Prozent der Basistherapie als Festzuschuss für Brücken, Kronen und Co. Wer mit dem Bonusheft den regelmäßigen Zahnarztbesuch und Vorsorge über zehn Jahre nachweist, kann sogar mit bis zu 75 Prozent rechnen. Bei fünf Jahren sind es 70 Prozent. In der privaten Krankenversicherung sind die vereinbarten Leistungen für den Zahnbereich in den jeweiligen Tarifen geregelt.
Arzneimittelversorgung für chronisch Kranke durch Wiederholungsrezept
Wer regelmäßig bestimmte Arzneimittel benötigt, weil er chronisch krank ist, kann ab 2020 von seinem Arzt eine Wiederholungsverordnung bekommen. Pro Rezept darf der Apotheker nach der Erstausgabe maximal drei weitere Male das Medikament ausgeben. Für Privatpatienten gibt es bereits Wiederholungsrezepte in der nun auch für die GKV vorgesehenen Form.
Ersatz durch gleiche Wirkstoffe ausgeweitet
Ab 2020 können Apotheker auch bei privat Krankenversicherten, bei Beihilfeempfängern sowie Selbstzahlern vom Arzt verschriebene Arzneimittel durch Wirkstoffgleiche ersetzen, die preisgünstiger als das Original sind. Die "Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung" hat diese sogenannte Aut-idem-Regelung auch für die PKV eingeführt. Die neue Regelung in der PKV setzt allerdings zusätzlich das Einverständnis der Versicherten voraus.
Ausbau der Servicestellen für Facharzttermine
116 117 - unter dieser bundesweiten Nummer des ärztlichen Notdienstes erreicht man ab 2020 rund um die Uhr auch die so genannten Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen, die telefonisch Termine bei Fachärzten binnen vier Wochen vermitteln sollen.
Schon seit 2016 gibt es die Servicestelle, aber sie war bis dato unter verschiedenen Nummern je nach Bundesland und zu verschiedenen Uhrzeiten erreichbar.
Veränderungen bei der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs
Frauen zwischen 20 und 65 Jahren bekommen ab dem neuen Jahr Post von
ihrer Krankenkasse: Im fünf-Jahres-Takt werden sie zu einer
Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs eingeladen. Darin ist auch eine
Information über Nutzen und Risiken des Früherkennungsprogramms
enthalten.
Foto: Pixabay