Das Phantasialand beanstandet, dass in Deutschland für Eintrittskarten bei ortsgebundenen Schaustellern wie in Freizeitparks der volle Steuersatz gilt, während er für Schausteller auf Jahrmärkten - die ortsungebunden sind - nur sieben Prozent beträgt.
Ob die Leistungen auf Jahrmärkten und in Freizeitparks gleichartig seien, müsse letztlich das Kölner Gericht beurteilen, entschied der EuGH. Dabei könne es aber wichtig sein, dass eine der beiden Leistungen - der Freizeitpark - grundsätzlich ständig verfügbar sei und die andere nicht. Dies könne für Verbraucher entscheidend sein.
Auch könnten Jahrmärkte, die oft auf regionalem Brauchtum beruhten, einen hohen Stellenwert im gesellschaftlichen Leben genießen - was wiederum die Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen könne. Der EuGH wies zudem auf die Marktprivilegien für Jahrmärkte hin.
Das Finanzgericht muss nun im konkreten Fall entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
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