Ein Thermofenster verringert die Abgasreinigung bei sehr hohen und vor allem bei niedrigen Lufttemperaturen. Dann werden weniger Abgase zur erneuten Verbrennung in den Motor zurückgeführt. Die Kläger argumentierten, dass Daimler das Thermofenster genau auf die Prüfbedingungen abgestimmt und die Betriebserlaubnis für die entsprechenden Fahrzeuge unter Vorspiegelung der Einhaltung der Grenzwerte bekommen habe. In den Vorinstanzen hatten sie mit ihren Klagen keinen Erfolg - nun wies der BGH auch ihre Revisionen zurück.
Selbst wenn unterstellt würde, dass ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung sei, sei der darin - unterstellt - liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht besonders verwerflich, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Dafür hätten die Verantwortlichen bei Daimler in dem Bewusstsein handeln müssen, eine solche unzulässige Einrichtung zu verwenden und den Verstoß billigend in Kauf nehmen müssen.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass ein Thermofenster auf jeden Fall zulässig ist. Bis heute sei aber keine Stilllegung der betroffenen Autos und auch keine Umrüstung von den Behörden angeordnet worden, erklärte der BGH. Der Siebte Zivilsenat bestätigte mit den Urteilen die bisherige BGH-Rechtsprechung. Bereits im Juli hatte der Sechste Senat entschieden, dass ein Thermofenster an sich noch keine sittenwidrige Schädigung sei.
Schon in der Verhandlung am Donnerstagvormittag war deutlich geworden, dass der BGH vermutlich bei seiner Linie bleiben würde. Der Anwalt der Kläger verwies vergebens darauf, dass Verbraucher mangels Einblicken in das Innere der Unternehmen vieles gar nicht nachweisen könnten. Er sprach von einem "Ungleichgewicht" zwischen Kunden und Autokonzernen.
Daimler seinerseits erklärte nach der Verhandlung, die Position des BGH habe "Leitcharakter für Tausende von Gerichtsverfahren in Deutschland". Ein Thermofenster sei nicht mit der von Volkswagen eingesetzten unzulässigen Abschalteinrichtung vergleichbar.
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