Zwar sind die Sieben-Tage-Inzidenzen zeitweise über den Wert von 35 gestiegen, die anderen zu berücksichtigenden Indikatoren lassen jedoch ein Beibehalten der Lockerungen zu. Diese betreffen vor allem nicht notwendige negative Corona-Tests.
Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen (abgerufen am 16. September 2021) unterschritt die Sieben-Tage-Inzidenz in der Landeshauptstadt Magdeburg den Wert von 35 dauerhaft vom 26. Mai 2021 bis zum 7. September 2021. Seit dem 8. September 2021 erreichte die Sieben-Tage-Inzidenz folgende Werte:
08.09.: 36,8
09.09.: 39,3
10.09.: 40,2
11.09.: 37,3
12.09.: 35,2
13.09.: 36,8
14.09.: 35,6
15.09.: 32,7
16.09.: 32,6
Nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hat die Landeshauptstadt Magdeburg bei Beurteilung des Infektionsgeschehens und der Belastung des Gesundheitswesens zusätzlich zu der Sieben-Tage-Inzidenz auch die Impfquote, die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe, die Bettenbelegung in den Krankenhäusern und die ITS-Auslastung (Intensivstation) als weitere Indikatoren zu berücksichtigen und abzuwägen. Im Ergebnis einer Gesamtabwägung der genannten Indikatoren kann von der für ein Abweichen von der Testpflicht verlangten Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 abgewichen werden (Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Zu den weiteren Indikatoren im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg liegen folgende Daten vor:
Anteil der Bevölkerung mit Erstimpfung (in Prozent): 65,02%
Anteil der Bevölkerung mit vollständigem Impfschutz (in Prozent): 60,71%
Anzahl der schweren Krankheitsverläufe: 4
Bettenbelegung in den Krankenhäusern
Anzahl der hospitalisierten Personen mit Covid-19-Symptomen: 10
ITS-Auslastung
Anzahl der Personen mit Covid-19-Symptomen auf ITS: 2
Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt seit dem 15. September 2021 wieder unter dem Wert von 35. Mit Blick auf die Indikatoren ist eine starke Auslastung der Infrastruktur der Krankenhäuser nicht zu befürchten. Das Infektionsgeschehen in der Landeshauptstadt Magdeburg befindet sich auf einem niedrigen Niveau.
Das Ergebnis der Gesamtabwägung lässt ein Abweichen von der in Paragraf 16 Absatz 4 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verlangten Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz zu. Im Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg kann deshalb weiter das Abweichen von der Testpflicht verantwortet werden.
Ein negativer Corona-Test ist u.a. nicht notwendig für:
- außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
- Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
- Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
- Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten
- Stadt- und Naturführungen
- geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
- organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
- den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
- den Besuch von Fitness- und Sportstudios
- Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport
Personen ohne Testpflicht sind
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen, sowie
- vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit Johnson&Johnson-Vakzin) und Genesene.
Die neue Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg kann unter www.magdeburg.de/Start/Bürger-Stadt/Verwaltung-Service/Amtsblatt/ bzw. www.magdeburg.de/Verordnungen-Anweisungen/ eingesehen werden. Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also morgen – tritt die Verordnung in Kraft.
Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.
Landeshauptstadt Magdeburg