Wegen des Wahlgeheimnisses ist es nicht erlaubt, seinen Stimmzettel offen einzuwerfen. Der Wähler müsse ihn "in der Weise falten, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist", heißt es auf der Website des Bundeswahlleiters. Sollte die Stimmabgabe erkennbar sein, müsste der Wahlvorstand den Wähler zurückweisen. Normalerweise wird im Wahllokal darauf hingewiesen, wie der Zettel gefaltet werden muss.
smb/ilo
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