Letztes Jahr hatten wir einen Präsidentenwechsel ohne Feier, heute feiern wir ohne einen Präsidentenwechsel – die Pandemie zwingt uns zu besonderer Flexibilität. Deshalb würdigen wir erst heute in diesem großen Rahmen die personellen Veränderungen, die Bundestag und Bundesrat bereits im Sommer 2020 getroffen haben.
Vereidigt wurden Sie schon damals im Schloss Bellevue im kleinsten Kreis. Trotzdem heute noch einmal: Liebe Frau Härtel, liebe Frau Wallrabenstein, liebe Frau König, lieber Herr Harbarth, herzlichen Glückwunsch! Ich bin froh, dass wir diesen Akt heute feierlich begehen können und damit einen so wichtigen Teil unseres Verfassungslebens tatsächlich sichtbar machen.
Lieber Herr Voßkuhle, lieber Herr Masing, schon im letzten Jahr habe ich Sie und Ihr verfassungsrichterliches Wirken ausführlich gewürdigt. Ich will nicht alles wiederholen; lassen Sie mich nur einige wenige Dinge noch einmal hervorheben:
Lieber Herr Voßkuhle, vor Ihrer Wahl – lange her – waren Sie natürlich den Insidern bekannt. Dennoch, Sie galten als so etwas wie ein Geheimtipp, als Sie vergleichsweise jung ins Amt kamen. Schnell stellte sich heraus: In Ihrer Person verbindet sich fachliche Brillanz mit ausgeprägter sozialer Kompetenz. Beides ermöglichte Ihnen, die ganz unterschiedlichen Richterinnen- und Richterpersönlichkeiten zusammenzuführen – mit Fingerspitzengefühl und Sensibilität. Eine soziale Ader und hohe Integrationskraft zeichnen Sie aus. Mit welchen Mitteln Sie den Teamspirit insbesondere gefördert haben, haben ich und andere im letzten Jahr geschildert – ich nenne nur die Stichworte gemeinsame Skireisen und Kochabende. Das werden sie hier in Karlsruhe ebenso in Erinnerung behalten wie Ihre höchste fachliche Autorität und die Leidenschaft, mit der Sie Ihr Präsidentenamt hier ausgeübt haben.
Sie haben das Bundesverfassungsgericht auch auf Ihre ganz eigene Art und Weise nach außen vertreten. Die Sichtbarkeit staatlicher Institutionen und Nachvollziehbarkeit ihrer Entscheidungen waren Ihnen immer wichtig. Die Bedeutung des Gerichts für unser staatliches Gemeinwesen herauszustellen, das ist, wie ich finde, Ihnen immer vortrefflich gelungen.
Bei einer zwölfjährigen Amtszeit versteht es sich von selbst, dass wichtige Entscheidungen gefällt wurden, in denen auch Sie – als Primus inter Pares – deutlich Ihre Spuren hinterlassen haben. Erwähnen möchte ich hier diejenigen Entscheidungen, die sich mit Deutschlands Stellung in der Europäischen Union befasst haben. Denn diese Entscheidungen werden in besonders hohem Maße über die Grenzen hinaus von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahrgenommen. Die Wirkung dieser Judikate bleibt also nicht auf die nationale Sphäre beschränkt. Sie entfalten vielmehr Signalwirkung im gesamten europäischen Rechtsraum und oft noch darüber hinaus.
Dass sich das Bundesverfassungsgericht der enormen Reichweite seiner Entscheidungen sehr bewusst ist, hat dazu geführt, dass die Übersetzung wichtiger Entscheidungen ins Englische und Französische in Ihrer Amtszeit als Teil der selbstverständlichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Gerichts fest etabliert wurde.
Mit den Entscheidungen zur Europäischen Integration geht auch eine große Verantwortung einher – die Verantwortung für den Zusammenhalt in Europa, der eben auch Verfassungsverpflichtung ist. Es erfüllt mich mit großer Sorge, dass Gerichte anderer Mitgliedstaaten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts missbrauchen, um eine der fundamentalen Grundentscheidungen der europäischen Rechtsgemeinschaft, nämlich den Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht, in Frage zu stellen.
Nach Ihrem Ausscheiden aus dem Amt haben Sie sich nicht viel Muße gegönnt. Sie haben auf andere Weise Verantwortung für das gemeinsame Ganze übernommen und setzen dafür Ihre Autorität, Ihr Wissen und Ihre Erfahrung höchst aktiv ein. Dass Sie dies unter anderem bei der Initiative „Gegen Vergessen – für Demokratie“ tun, ist für mich eine besondere Freude und verdient unsere besondere Anerkennung. Als Hochschullehrer haben Sie ja das große Privileg, dass Sie die am Verfassungsgericht gewonnenen verfassungspraktischen Perspektiven jetzt mit Ihren Forschungsschwerpunkten auf wunderbare Weise verbinden können. Ich freue mich darauf, Ihre Stimme auch in Zukunft zu Grundfragen unseres Verfassungslebens zu hören.
Lieber Herr Masing, nach zwölf Jahren als Richter des Bundesverfassungsgerichts steht Ihr Name für den Schutz so wichtiger Grundrechte wie das Recht der freien Meinungsäußerung, der Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder den Datenschutz. Sie waren Berichterstatter in den einschlägigen Verfahren, die Fallgestaltungen zum Gegenstand hatten und Rechtsfragen betrafen, die öffentlich oft sehr konträr diskutiert wurden.
Angesichts einer immer weiter fortschreitenden Digitalisierung haben Sie diese Rechtsgebiete, die für unser gesellschaftliches Zusammenleben im 21. Jahrhundert besonders bedeutsam sind, maßgeblich geprägt: In Ihrem Dezernat waren Freiheit und Sicherheit, Datenschutz und Verbrechensbekämpfung angesiedelt. Viele der offenen Rechtsfragen entstanden erst durch eine rasante Entwicklung neuer Informationstechnologien, es gab oft auch, wie ich weiß, im Hinblick auf die Grundrechte keine adäquaten gesetzlichen Grundlagen und schon gar keine Lösungen, die in der früheren Rechtsprechung des Gerichts schon konkret angelegt waren.
Angesichts so gegenläufiger Rechtsgüter war es deshalb kaum verwunderlich, dass Entscheidungen, die Sie vorstrukturiert und im Senat geprägt haben, gelegentlich auch nach der Entscheidung noch Gegenstand von Kontroversen geblieben sind. Das kann auch nicht anders sein; das gehört dazu, und ich weiß, es schreckt Sie nicht ab. Ich sagte es schon im letzten Jahr: Sie verkörpern geradezu den freiheitlich-liberalen Geist unseres Grundgesetzes.
Und die Frage, ob es ein erfülltes Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Bundesverfassungsgericht geben kann, ist für Sie in ähnlicher Weise wie für Herrn Voßkuhle zu beantworten. Die beantworten Sie auch beide, wie ich weiß, am selben Ort, an der Universität in Freiburg. Wer einmal den Beruf des Hochschullehrers ergriffen hat, übt diese Profession mit Herzblut und ohne Altersgrenze aus. Ich habe gehört, dass Sie Fellow am Käte-Hamburger-Kolleg „Recht als Kultur“ in Bonn geworden sind und unter anderem dort Ihre verfassungsgerichtlichen Erfahrungen in wissenschaftliche Erkenntnissuche einbringen. Auch dafür danken wir Ihnen sehr.
Als Nachfolgerinnen von Andreas Voßkuhle und Johannes Masing hat der Bundesrat Astrid Wallrabenstein und Ines Härtel gewählt. Dass der Bundesrat mit Ihnen zwei äußerst qualifizierte Verfassungsjuristinnen in das Bundesverfassungsgericht gewählt hat, ist offensichtlich; ich habe Ihre Lebensläufe bei der Ernennung in den wichtigsten Stationen versucht nachzuzeichnen. Ihre Auswahl und Wahl – das sei darüber hinaus angemerkt – erfolgte wie bei all denjenigen, die zu Richterinnen und Richtern der obersten Gerichte des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts gewählt werden, in einem Prozess, der in der Verfassung und in den einschlägigen Gesetzen niedergelegt ist und durch die dafür vorgesehenen Gremien erfolgt.
Die Auswahl ist, wie wir alle wissen und erfahren haben, kein einfacher Entscheidungsprozess. Das verhindert für das Bundesverfassungsgericht schon die Vorschrift, nach der die Kandidatinnen und Kandidaten für das Bundesverfassungsgericht einer Zweidrittelmehrheit in den jeweiligen Wahlgremien bedürfen. Auch der föderale Aufbau der bundesdeutschen Justiz garantiert eine plurale Besetzung der Gerichte, denn Justiz und Rechtspflege fallen bekanntermaßen bis auf das Bundesverfassungsgericht und die obersten Gerichte des Bundes in die Zuständigkeit der Länder. Zudem zählt es zu den Qualifikationskriterien von Richterinnen und Richtern, dass sie Persönlichkeiten sind, die die Gewähr für politische Unabhängigkeit bieten.
Auch wenn die Auswahl ein politischer Prozess sein mag, verhindern die geschilderten Vorkehrungen in Deutschland, dass ein Gericht ausschließlich oder überwiegend einseitig besetzt wird. Die Verfahren stellen sicher, dass die Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern – als essenzielles Gut im Rechtsstaat – gewahrt bleibt.
Das Besondere, das sich mit Ihrer Wahl, liebe Frau Wallrabenstein, liebe Frau Härtel, in das Bundesverfassungsgericht zusätzlich verbindet, liegt darin, dass erstmals Frauen die Mehrheit innerhalb eines Verfassungsorgans stellen. Das ist keineswegs selbstverständlich, entspricht aber inzwischen durchaus einer Justizwirklichkeit – an den Untergerichten ist es keine Neuigkeit, an den Ober- und Höchstgerichten aber doch noch die Ausnahme.
Ich sollte Ihnen beiden gutes Gelingen wünschen, aber – wie wir auch eben schon gehört haben – das ist kaum mehr notwendig, weil es Ihnen täglich hier an diesem Gericht „gelingt“, und das seit vielen Monaten.
Auch wenn Sie, liebe Frau König, lieber Herr Harbarth, heute lediglich zur Würdigung der ausgeschiedenen sowie zur Ernennung der neuen Richterinnen und Richter eingeladen haben, so findet dieser Richterwechsel im Umfeld des siebzigjährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts statt. Nicht nur für Verfassungsjuristen und Verfassungsjuristinnen, für Staatsrechtslehrerinnen und Staatsrechtslehrer, sondern vor allem für die Bürgerinnen und Bürger in unserem Land ist das Bundesverfassungsgericht von grundlegender Bedeutung für das gesellschaftliche Zusammenleben und die Verwirklichung von Freiheit und Gleichheit der Einzelnen.
Karlsruher Entscheidungen prägen und gestalten unseren liberaleren Verfassungsstaat, unser gesellschaftliches Zusammenleben – und das ganz erheblich. Und nicht nur das: Das Bundesverfassungsgericht gehört zu den Institutionen in Deutschland, die höchstes Ansehen für sich in Anspruch nehmen können. Nach einer Umfrage von Anfang 2021 genießt das Bundesverfassungsgericht bei 78 Prozent der befragten Bürgerinnen und Bürger „sehr großes Vertrauen“. In den siebzig Jahren seines Bestehens hat das Bundesverfassungsgericht in unübersehbarem Maße dazu beigetragen, unseren Staat und unser Gesellschaftssystem zu festigen mit einer Rechtsprechung jeweils auf der Höhe der Zeit.
Dass mit dem Grundgesetz auch eine Verfassungsgerichtsbarkeit eingerichtet wurde, die Grundrechte gegen den Staat einklagbar und durchsetzbar macht, ist eine Errungenschaft für alle Bürgerinnen und Bürger. Es sei nicht Aufgabe von Verfassungsgerichten, staatlichen Stellen einen Vertrauensvorschuss zu geben – im Gegenteil: Es gehöre ein gewisses Misstrauen zur verfassungsrichterlichen Tätigkeit, so hat es einmal einer Ihrer früheren Kollegen gesagt.
Das mag man in der Verwaltung und Politik nicht gerne hören, ist aber vermutlich einer der maßgeblichen Gründe für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das Gericht. Allein die Zahl der jährlich eingelegten Verfassungsbeschwerden ermöglicht es Ihnen, viele gesellschaftspolitische Fragen des täglichen Lebens nicht nur zu sehen, sondern hier aufzugreifen. Selbst wenn es oft nur Einzelfälle sind, so haben viele von ihnen eine grundsätzliche Bedeutung und reichen weit über den Horizont des einzelnen Falles hinaus. Und so steht das Gericht im täglichen Leben, weil Fragen an die Richterinnen und Richter herangetragen werden, die für den Alltag der Menschen unmittelbar wichtig sind.
In der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts hat es immer wieder Entscheidungen gegeben, denen in der Öffentlichkeit und in der Politik nicht selten das Etikett „bahnbrechend“, „wegweisend“ oder gar „revolutionär“ angeheftet worden ist. Entscheidungen, die häufig genug ein Spiegel der gesellschaftlichen Entwicklung waren. Das galt für das Urteil vom 29. Juli 1959, ein Grundstein für die Gleichberechtigung, weil mit ihm die gesetzlich garantierte Dominanz des Mannes in der Familie beendet wurde. Oder für Entscheidungen, die jeder Jurastudent zum Kernbestand der frühen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zählen wird, die mit Namen wie Elfes und Lüth verbunden sind.
Das Volkszählungsurteil von 1983 war die Geburtsstunde eines neuen Rechtsgebietes – mit dem aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Damit begann das, was wir später als die Entwicklung des grundgesetzlich geschützten Datenschutzes bezeichnet haben. Die Demonstrationen gegen die Atomkraft waren Anlass für den Brokdorf-Beschluss von 1985, der für die Ausübung der Demonstrations- und Versammlungsfreiheit geradezu grundlegend war. Mit dem Urteil vom 12. Juli 1994 stellte das Gericht fest, dass es für einen Auslandseinsatz eines konstitutiven Beschlusses des Bundestages bedürfe, weil die Bundeswehr eine Parlamentsarmee ist.
Auch in der jüngeren Zeit gibt es solche grundlegenden Entscheidungen. Ich denke etwa an Judikate wie die Entscheidungen zur Europäischen Integration, die Beschlüsse zum Recht auf Vergessen oder zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, den sogenannten Ökotox-Beschluss und ganz sicher – einige Worte dazu – nicht zuletzt an den Klimaschutzbeschluss.
Es ist wenig verwunderlich, dass Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer der Klimaschutzklage ihren Erfolg in Karlsruhe mehr als begrüßt haben. Die Entscheidung hat auch in der breiten Medienöffentlichkeit viel Zustimmung, mancherorts sogar Begeisterung hervorgerufen. In der juristischen, insbesondere in der verfassungsrechtlichen Fachöffentlichkeit war das Echo ebenso lebhaft, vielleicht etwas gemischter.
Die Entscheidung hat ganz ohne Zweifel große Tragweite, und die spiegelt sich, meine ich zu lesen, sowohl in den Positionen der Befürworter wie der Kritiker der Entscheidung. Gott sein Dank hat der Bundespräsident nicht darüber zu entscheiden, wer und welche Position im Recht ist und ich gebe zu, ich bin froh darüber. Aber dass die Klimaschutzentscheidung zu den Meilensteinen in der Rechtsprechung gehören wird, das wird man voraussagen dürfen.
Die Konsequenzen sind vielleicht noch nicht restlos überschaubar; festzustehen scheint mir nur, dass politische Entscheidungen in einem zentralen Bereich gesellschaftlicher Zukunftsgestaltung zukünftig vom Bundesverfassungsgericht mit der Elle intergenerationeller Gerechtigkeit vermessen und überprüft werden. Damit sind natürlich Debatten dem politischen Raum nicht entzogen, aber der Streit über weichenstellende Entscheidungen, vor allem aber über das Ausbleiben weichenstellender Entscheidungen in der Klimaschutzpolitik wird vermutlich künftig mehr vor den Gerichten und nicht nur vor dem Bundesverfassungsgericht ausgetragen werden.
Die Entscheidung, will ich sagen, löst Befürchtungen ebenso wie Erwartungen aus. Die Befürchtung ist etwa die, dass die tradierten Grenzlinien zwischen Judikative und Legislative verschoben werden, dass Anstoß für eine weitere Verrechtlichung des politischen Diskurses gegeben wird. Von anderen dagegen wird die Erwartung formuliert, dass der Topos der Generationengerechtigkeit nun konsequent auf andere Politikbereiche übertragen wird; dass künftig Generationengerechtigkeit auch als Maßstab des Bundesverfassungsgerichts für die Überprüfung von Tun und Unterlassen im Feld der sozialen Sicherung zur Verfügung stehen wird. So jedenfalls habe ich die Erwartung des Präsidenten des Bundessozialgerichts verstanden.
Wir sind naturgemäß nicht am Ende der Debatte über eine ganz sicher sehr bedeutsame Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern mittendrin. Das Bundesverfassungsgericht erlebt solche Diskussionen auch nicht zum ersten Mal, und ich bin sicher, wir werden in den weiteren anstehenden Entscheidungen des Gerichts schnell erkennen, wo und wie sich das Gericht in der Debatte selbst verortet.
Das Bundesverfassungsgericht genießt zu Recht hohes Ansehen, und seine Rechtsprechung hat zum Gelingen der Demokratie beigetragen. Oft mussten Sie in existenziellen Grenzfragen oder anderen Fragen Entscheidungen treffen, in denen in unserer Gesellschaft ganz gegensätzliche Auffassungen vertreten wurden. Ob es um das Leben eines von Terroristen entführten Politikers ging, um Fragen der Abtreibung, der Sterbehilfe oder um die gesetzliche Erlaubnis zum Abschuss entführter Flugzeuge, die als Waffen benutzt werden. Alles das sind Fragen, die objektiv nicht einfach waren und deren Beantwortung sich das Gericht, die Richterinnen und Richter nie einfach gemacht haben. Das gilt ganz sicherlich auch für die jetzt zur Entscheidung anstehenden Fragen in der Pandemiebekämpfung.
Ihnen und Ihren Vorgängerinnen und Vorgängern im Amt ist es immer gelungen, die Balance zwischen den berechtigten Interessen zu halten und für die Wahrung der Rechte von Bürgerinnen und Bürgern angemessene und vor allem weithin akzeptierte Lösungen zu finden. Hierfür möchte ich Ihnen im Namen unseres Landes danken. Für Ihre Amtsführung, lieber Herr Harbarth, liebe Frau König, liebe Frau Wallrabenstein und liebe Frau Härtel, wünsche ich Ihnen – jetzt kann ich schon sagen: weiterhin – eine glückliche Hand. Ihnen allen von Herzen alles Gute!
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