Aufgrund des § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der zurzeit geltenden Fassung und
in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 3, § 6 Absatz 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. August 2021 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der jeweils gültigen Fassung ergeht zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende
Allgemeinverfügung der Stadt Münster vom 25.11.2021
Es besteht die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sogen. OP-Maske) für die nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze im Stadtbezirk Mitte im Zeitraum von 10.00 bis 22.00 Uhr:
Prinzipalmarkt, Lambertikirchplatz, Michaelisplatz, Rothenburg, Königsstraße (zwischen Marievengasse und Rothenburg) einschließlich Picassoplatz und Adolph-Kolping-Platz, Hötteweg, Marievengasse, Ludgeristraße (zwischen Verspoel und Klemensstraße), Salzstraße (im Bereich der Fußgängerzone), Bolandsgasse, Julius-Voos-Gasse, Windthorststraße, Stubengasse, Heinrich-Brüning-Straße, Syndikatplatz, Platz des Westfälischen Friedens, Syndikatgasse, Gruetgasse, Klemensstraße, Klarissengasse, Beginengasse, Drubbel (zwischen Prinzipalmarkt und Alter Fischmarkt), Alter Fischmarkt, Bült (Alter Fischmarkt bis Kirchherrngasse), Kirchherrngasse, Alter Steinweg (Kirchherrngasse bis Alter Fischmarkt), Roggenmarkt, Aegidiimarkt, Aegidiistraße (Lütke-Gasse bis Rothenburg), Harsewinkelplatz, Harsewinkelgasse, Überwasserkirchplatz, Spiegelturm, Pferdegasse, Spiekerhof, Horsteberg, Domplatz, Geisbergweg,
Asche, Bergstraße (von Bogenstraße bis An der Apostelkirche), Domgasse, Kiepenkerl-Weihnachtsdorf, Wegesende, Rathausplatz, Bogenstraße, Bahnhofstraße (Windthorststraße bis Urbanstraße), Berliner Platz.
Es besteht die Pflicht zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske für den nachfolgend aufge- führten Platz an Wochenmarkttagen, mittwochs und samstags, im Zeitraum von 07.00 bis 14.30 Uhr:
- Domplatz
Die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske gilt grundsätzlich für alle Personen, welche die aufgeführten Bereiche nutzen.
Ausnahmen von dieser Verpflichtung ergeben sich aus der Regelung des § 3 Absatz 2 Nummern 8, 17, 18 und Absatz 3 Satz 1 CoronaSchVO (Kinder, Sicherheitsbehörden, Befreiung aus medizinischen Gründen, etc.).
Die Pflicht zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske entfällt für Radfahrende in den für den Radverkehr zugelassenen Bereichen während der Fahrt.
Der räumliche Geltungsbereich ist in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnet. Die Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
Abweichend von Ziffer I. kann auf das Tragen einer mindestens medizinischen Maske verzichtet werden, wenn dies zum Verzehr von Speisen und Getränken notwendig ist. Dies gilt jedoch nicht im unmittelbaren Umfeld von Verzehrständen auf den Weihnachtsmärkten sowie sonstigen gastronomischen Einrichtungen innerhalb der Veranstaltungsflächen der Weihnachtsmärkt, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Absatz 3 CoronaSchVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der vollziehbaren Anordnungen unter Ziffer I. und II. dieser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld in Höhe von 150,00 Euro für den Regelfall geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 23.12.2021 außer Kraft.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) am Tage nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt dann in Kraft.
Begründung
Zu I.
Die Infektionszahlen des Coronavirus steigen in den vergangenen Wochen wieder sprunghaft an und sind „höher als alle bisher auf den Höhepunkten der vorangegangenen Erkrankungswellen verzeichneten Werte“. Indem Wochenbericht zur 46. KW des RKI wird die aktuelle Lage weiterhin als „sehr besorgniserregend“ beschrieben. Nach den vom Landeszentrum für Gesundheit am 25.11.2021 veröffentlichten Zahlen lag der Wert der 7-Tages-Inzidenz für das Gebiet der Stadt Münster bei 167,2. Die Infektionsdynamik ist derzeit nicht auf einzelne Infektionsherde zurückzuführen, da Infektionen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausbrechen. Sie sind damit nicht mehr räumlich eingrenzbar. Daher ist die Infektionsgefahr erheblich erhöht, wenn Personengruppen aus verschiedenen räumlichen Bereichen an konzentrierten (Treff-) Punkten zusammenkommen.
Als Oberzentrum im Münsterland muss die Lage auch unter Berücksichtigung der Kennzahlen des Umlandes betrachtet werden, die aktuell anhaltend steigend und hoch sind. Die Inzidenzwerte im Regierungsbezirk Münster liegen teilweise weit über 200 und die Hospitalisierungsraten erreichen zum Teil den kritischen Schwellenwert. Nach dem Lagebericht (C40) vom 25.11.2021 der Bezirksregierung Münster liegt die Hospitalisierungsrate in Gelsenkirchen beispielsweise bei 16,44 % und im Kreis Warendorf bei 15,22 %.
Die Erfahrungen des derzeitigen und vergangenen Jahres zeigen, dass eine Entspannung der Infektionszahlen, insbesondere in der kalten Jahreszeit und bei der derzeitigen Entwicklung, nicht absehbar ist. Daher sind weiter- reichende Maßnahmen notwendig, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und der Gefahr vor einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken.
Der Hauptübertragungsweg für das Coronavirus (SARS- CoV-2) ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von 1-2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht. Eine medizinische Maske kann das Risiko einer Übertragung durch Partikel jeglicher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren. Daher ist eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Maske mit höherer Schutzwirkung (z. B. FFP2) eine geeignete Maß- nahme.
Weihnachtsmärkten kommt ein besonderes Gefährdungspotential zu, da diese alljährlich Hauptanziehungspunkte für eine große Anzahl an Besucherinnen und Besuchern sind. Auf den Weihnachtsmärkten muss auf Grundlage des üblichen Personenaufkommens sowie nach den Erfahrungen des Ordnungsamtes aus der Überwachung der vergangenen Weihnachtsmärkte davon ausgegangen werden, dass aufgrund der hohen Nutzungsfrequenz und der stoßweisen Ankunft sowie des länger anhaltenden Aufenthalts großer Personengruppen regelmäßig der Mindestabstand zwischen Personen nicht eingehalten werden kann. Hinzu kommt in diesem Jahr, dass viele kleinere Weihnachtsmärkte im Umkreis von Münster abgesagt wurden und dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht wurde, dass die Menschen auf die münsterschen Weihnachtsmärkte kommen. Daher ist die Maßnahme erforderlich.
Bei dem räumlichen Geltungsbereich handelt es sich um die Plätze, auf welchen die Weihnachtsmärkte stattfin- den sowie die üblichen Zu- und Abwege zu diesen. Auch unabhängig von den Angeboten der Weihnachtsmärkte ist aufgrund anderer gastronomischer Einrichtungen mit einem außengastronomischen Angebot sowie aufgrund der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage ganztägig mit einem erhöhten und v. a. in den Nachtmittags- und Abendstunden mit einem hohen Personenaufkommen zu rechnen. Bürgerinnen und Bürger kaufen Nikolaus- und Weihnachtsgeschenke und Anderes für die Festtage. Die Ausweitung auf den Bahnhof sowie die üblichen Zu- und Abwege dorthin ist aufgrund der regelmäßigen Anreisewege der Besucherinnen und Besucher des Stadtgebietes sowie der Weihnachtsmärkte vorgenommen worden.
Die festgelegten Uhrzeiten sind angelehnt an die Öffnungszeiten der Weihnachtsmärkte sowie das zu erwartende Personenaufkommen vor der Öffnung und nach der Schließung der Weihnachtsmärkte.
Für den Domplatz gilt die Verpflichtung ausschließlich während der Öffnungszeiten des Wochenmarktes mittwochs und samstags von 07.00 bis 14.30 Uhr.
Das Maß der Belastung für den Einzelnen durch diese Anordnung steht in einem angemessenen Verhältnis
zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen. Sie dient dem Infektionsschutz und trägt dazu bei, das hohe Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit für eine potenziell große Anzahl von Menschen weitergehend zu schützen und einer Überlastung des Gesundheitssystems vorzubeugen. Damit ist die Maßnahme auch verhältnismäßig.
Zu II.
Die medizinische Maske darf für den Verzehr von Speisen und Getränken abgenommen werden. Dies gilt nicht im unmittelbaren Umfeld der gastronomischen Einrichtungen auf den Weihnachtsmärkten sowie sonstiger gastronomischer Betriebe auf der Veranstaltungsfläche, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten.
Das unmittelbare Umfeld der gastronomischen Einrichtungen auf den Weihnachtsmärkten wird aufgrund der örtlichen Besonderheiten im Einzelfall festgelegt und gekennzeichnet.
In dem unmittelbaren Umfeld um die gastronomischen Einrichtungen der Weihnachtsmärkte bilden sich erfahrungsgemäß große Menschenmassen, die über einen längeren Zeitraum am gleichen Punkt verweilen. Dadurch erhöht sich das Infektionsrisiko. Durch die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske wird das Einnehmen von Speisen und Getränken im unmittelbaren Umfeld der gastronomischen Angebote auf den Weihnachtsmärkten unmöglich gemacht. Dies trägt zu einer Entzerrung bei und verhindert eine Pulkbildung vor diesen erwartungsgemäß gut besuchten gastronomischen Einrichtungen. Ein milderes, aber gleichgeeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Daher ist die Maßnahme erforderlich. In Anbetracht des hohen Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit ist die Maßnahme auch angemessen.
Zu III.
Der Regelsatz für Ordnungswidrigkeiten beträgt in Anlehnung an den Bußgeldkatalog zu Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit den Coronaverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand: 24.11.2021) 150,00 Euro. Der Regelsatz gilt für einen Erstverstoß. Bei Folgeverstößen oder mehrmaligen Verstößen wird der Betrag verdoppelt.
Zu IV.
Die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung ist befristet auf den Veranstaltungszeitraum der Weihnachtsmärkte und damit der vorweihnachtlichen Zeit. Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens kann die Anpassung dieser Allgemeinverfügung auch vor Ende der Weihnachtsmärkte erforderlich werden.
Zu V.
Die Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung.
Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren kann nicht abgewartet werden, da mit Beginn der Weihnachtsmärkte das Personenaufkommen und der Zustrom erheblich steigen wird. Durch diese zusätzlichen Personengruppen und aufgrund der derzeit hohen Inzidenzen und steigenden Hospitalisierungsraten nimmt das Infektionsrisiko stark zu. Daher steigt die Gefahr für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit aller Teilnehmenden an. Das private Interesse, die Angebote auf diesen im Freien liegenden Flächen ohne das Tragen einer medizinischen Maske in Anspruch zu nehmen, muss für den zeitlich und örtlich begrenzten Geltungsbereich gegenüber den bedeutenden Schutzgütern zurückstehen, da das Risiko aller durch diese Verpflichtung erheblich gesenkt wird. Dem Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt mit Blick auf die schützenswerten Rechtsgüter, insbesondere die eben genannte körperliche Unversehrtheit, eine nachrangige Bedeutung zu.
Das gemäß § 5 Abs. 2 CoronaSchVO erforderliche Ein- vernehmen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) wurde vorab per Begleiterlass zur Coronaschutzverordnung am 24.11.2021 erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster, Hausanschrift: Piusallee 38, 48147 Münster) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungs- weg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung- ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803.
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