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Neue Verbraucherrechte in Kraft

Das ändert sich 2022 für Verbraucherinnen und Verbraucher in ganz Europa

Seit 1. Januar 2022 sind zwei neue europäische Richtlinien in Kraft. „Diese bieten für Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa in einigen Bereichen ein besseres Schutzniveau als bisher. Vor allem, wenn es um die gesetzliche Gewährleistung geht. Vergleicht man Deutschland allerdings mit anderen EU-Mitgliedstaaten, gibt es nach wie vor Raum für Verbesserungen“, sagt Karolina Wojtal, Co-Leiterin und Pressesprecherin des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland.

Doch was ändert sich konkret? Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland fasst die wichtigsten Änderungen zusammen. Alle Neuerungen gelten für Verträge und Leistungen, die nach dem 1. Januar 2022 zwischen einer Verbraucherin bzw. einem Verbraucher und einem Unternehmen abgeschlossen oder zur Verfügung gestellt werden.


Gewährleistungsrechte für digitale Produkte und Update-Pflicht

Die gesetzliche Gewährleistung, in der das Unternehmen dafür einstehen muss, wenn ein Produkt defekt ist, bleibt in Deutschland weiterhin bei dem EU-weit vorgegebenen Minimum von zwei Jahren. Spanien und Portugal haben die Frist auf verbraucherfreundliche 3 Jahre erhöht. In Finnland hingegen richtet sie sich nach der Lebensdauer des Produktes und kann durchaus noch länger sein.

Neu sind EU-weite gesetzliche Regelungen für Waren mit digitalen Elementen (z. B. Smartphones, Smart-TVs oder E-Books) sowie für rein digitale Produkte und Dienstleistungen (beispielsweise Streamingdienste, digitale Spiele oder Apps). Damit reagiert der europäische Gesetzgeber auf die größten Wachstumsmärkte der vergangenen Jahre und stellt sicher, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch bei diesen Produkten mindestens zwei Jahre lang Gewährleistungsrechte zur Verfügung stehen. Bei kontinuierlicher Bereitstellung von digitalen Dienstleistungen oder digitalen Inhalten kann sie sogar länger ausfallen. Insbesondere in Deutschland, Österreich, Bulgarien, Frankreich, Portugal und Slowenien gilt die Gewährleistung über den gesamten Bereitstellungszeitraum.

Außerdem können Verbraucherinnen und Verbraucher sich nun auch auf eine Update-Pflicht für digitale Produkte und digitale Elemente von Waren berufen.

Einfachere Nachweisbarkeit von Mängeln

Die sogenannte Beweislastumkehr verlängert sich zu Gunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland, Bulgarien, Zypern, Finnland, Luxemburg und Polen von sechs auf zwölf Monate. Tritt in den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf ein Mangel auf, wird im Sinne des Verbrauchers vermutet, dass die Ware bereits beim Kauf defekt war. Doch es geht noch besser: In Frankreich werden Verbraucherinnen und Verbraucher zwei Jahre lang auf diese Weise geschützt.

Reparatur statt Austausch

Was tun, wenn doch einmal ein Mangel auftritt? Kundinnen und Kunden haben wie bisher ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Neu ist jedoch, dass sie selbst wählen können, ob sie lieber neue Ware oder aber eine Reparatur möchten. Die Händlerin oder der Händler darf dies nur ablehnen, wenn die Reparatur mit unverhältnismäßig hohen Kosten für das Unternehmen verbunden wäre. Dann haben Kundinnen und Kunden unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Preisminderung oder auf Vertragsauflösung.

Außerdem gibt es nun in noch mehr EU-Mitgliedstaaten ein Recht auf Reparatur sowie die Pflicht, Ersatzteile bereitzustellen Während in einigen EU-Ländern wie Bulgarien, Frankreich und Deutschland bereits ein Recht auf Reparatur und die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen hinsichtlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen bestand, wurden in anderen EU-Ländern nun neue Regelungen eingeführt. In Polen müssen Ersatzteile je nach Art des Geräts 7 bis 10 Jahre lang verfügbar sein. In Slowenien gibt es eine verpflichtende, einjährige gesetzliche Herstellergarantie für so genannte technische Güter. Außerdem ist das herstellende Unternehmen verpflichtet, in den drei Jahren nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung kostenpflichtige Kundendienstleistungen zu erbringen. In Portugal muss die Herstellerfirma Ersatzteile 10 Jahre lang bevorraten und für registrierte Waren 10 Jahre lang kostenlos oder gegen Bezahlung Kundendienstleistungen erbringen.

Viele dieser neuen Regelungen stehen ganz im Zeichen einer „grünen“, europaweiten Kreislaufwirtschaft und sollen dazu führen, dass Waren über größere Zeiträume genutzt werden können. Auch wenn die neuen Bestimmungen für die Weihnachtsgeschenke aus dem Jahr 2021 noch nicht gelten, so steht spätestens zum Weihnachtsfest 2022 einem nachhaltigen und besser geschützten Einkauf innerhalb der gesamten EU nichts mehr im Wege. Und all diejenigen, die unter dem Weihnachtsbaum Geschenkgutscheine vorgefunden haben und diese nun im neuen Jahr einsetzen, profitieren sofort davon.


Januar 4, 2022

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland