Wie aus der Vorlage hervorgeht, können aufgrund der derzeitigen Regelung im BMG Unternehmen oder Privatpersonen unter Angabe einiger Daten, die eine gesuchte Person eindeutig identifizieren, eine Auskunft insbesondere über die private Meldeadresse dieser Person bei der Meldebehörde erhalten. Zur Identifizierung der gesuchten Person müssen danach derzeit alternativ der Familienname, ein früherer Name, Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift angegeben werden. Dies habe zur Folge, dass Menschen häufig schon unter Angabe des Vor- und Familiennamens bei der für den Wohnort zuständigen Meldebehörde eindeutig identifiziert werden können. Die Anfragenden erhielten sodann die aktuelle Anschrift der betreffenden Person.
Die Möglichkeit der Melderegisterauskunft dient den Angaben zufolge beispielsweise der Durchsetzung von Ansprüchen, da für die Erwirkung und Vollstreckung eines Titels die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift erforderlich ist. Jedoch berge die Möglichkeit der Melderegisterauskunft „im Zuge der Problematik zunehmenden Aggressionspotenzials gegenüber Einsatz- und Rettungskräften und anderen Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Raum exponiert sind, auch Missbrauchspotenzial“.
Mit dem Gesetzentwurf sollen daher laut Vorlage die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person zum Erhalt einer Melderegisterauskunft angehoben werden. Auf diese Weise sollen Privatpersonen besser vor möglicherweise missbräuchlichen Auskunftsersuchen geschützt werden. Dazu sieht der Gesetzentwurf vor, dass zusätzlich zu dem bereits bestehenden Erfordernis einer eindeutigen Identifizierung der gesuchten Person „künftig stets auch eine bereits bekannte (frühere) Anschrift oder ein Grund für den Antrag auf Melderegisterauskunft angegeben und die Identität der antragstellenden Person offengelegt werden“.
Für Personen, denen durch eine
Preisgabe ihrer Meldedaten eine Gefahr etwa „für Leben, Gesundheit,
persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen
kann“, soll unverändert die Möglichkeit bestehen, eine Auskunftssperre
zu beantragen. Ein „ähnliches schutzwürdiges Interesse“ ist laut BMG
„insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor
Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen“.
Inneres und Heimat/Gesetzentwurf/Tagesordnungspunkt 01 im Bundesrat