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Terminvorschau Oberverwaltungsgericht für NRW

Übersicht über ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Oberverwaltungsgerichts

Terminvorschau Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 

Die folgende Zusammenstellung enthält - vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen - eine Übersicht über ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Oberverwaltungsgerichts, die in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 15. Oktober 2019 vorgesehen sind. 

Termine Oktober/1. Hälfte (Stand: 26. September 2019) 
 

07.10.2019 Sitzungssaal III Uhrzeit: 10.30 Uhr Aktenzeichen: 6 A 2170/16 (VG Köln, 3 K 4572/15) A. ./. Land Nordrhein-Westfalen  Aktenzeichen: 6 A 2628/16 (VG Köln, 3 K 4559/15) E. ./. Land Nordrhein-Westfalen  

 

Die Klägerinnen sind deutsche Staatsangehörige muslimischen Glaubens und tragen aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ein Kopftuch. Die Lehrerinnen begehren jeweils eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, weil sie durch das - vom Bundesverfassungsgericht im Januar 2015 für verfassungswidrig erklärte pauschale "Kopftuchverbot" im nordrhein-westfälischen Schulgesetz unzulässig benachteiligt worden seien. Die Klägerin des Verfahrens 6 A 2170/16 ist wohnhaft in Köln und macht geltend, sie sei nach Beendigung ihres Referendariats 2007 und auch danach wegen dieses "Kopftuchverbots" nicht in den Schuldienst eingestellt worden. Die in Marburg lebende Klägerin des Verfahrens 6 A 2628/16 ist 2004 (nur) im Angestelltenverhältnis eingestellt worden und hatte auch mit ihrem 2005 gestellten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis keinen Erfolg; die Verbeamtung erfolgte erst im September 2015. 

   

08.10.2019 Sitzungssaal III Uhrzeit: 10.30 Uhr Aktenzeichen: 7 A 532/18 (VG Düsseldorf, 28 K 7748/16) T. ./. Stadt Kamp-Lintfort beigeladen: H.   

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nachbarklage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Außengastronomie in KampLintfort. 

   

08.10.2019 Sitzungssaal III Uhrzeit: 11.30 Uhr Aktenzeichen: 7 D 86/17.NE  L. GmbH ./. Stadt Köln  

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet südlich der Gaedestraße in Köln-Marienburg. Mit dieser Änderung möchte die Stadt Köln die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer dreizügigen Grundschule mit Turnhalle schaffen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks, auf dem ein metallverarbeitender Betrieb angesiedelt ist. Sie meint, der Plan sei abwägungsfehlerhaft, weil die Stadt  Köln das Interesse an der Sicherung und Erweiterung des Betriebsstandorts nicht hinreichend berücksichtigt habe. 
   

08.10.2019 Sitzungssaal III Uhrzeit: 14.00 Uhr Aktenzeichen: 7 D 46/17.NE  V. ./. Stadt Meerbusch    Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 276 der Stadt Meerbusch. Der Änderungsbebauungsplan weist auf einem bislang weitgehend unbebauten Bereich von etwa 11.000 qm Größe ein allgemeines Wohngebiet, verkehrsberuhigte Bereiche und öffentliche Grünflächen aus. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar südlich des Gebiets des Änderungsplans liegt. Er meint, der Plan sei zu Unrecht in einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden, die Festsetzungen zur Gebäudehöhe seien unbestimmt, zudem sehe die Planung eine höhere Verdichtung der Bebauung vor als eine frühere Planung, es sei mit zusätzlichem Verkehr und einer Verschattung seines Grundstücks zu rechnen. 

   

10.10.2019 Sitzungssaal I Uhrzeit: 10.00 Uhr Aktenzeichen: 4 A 1826/19 (VG Düsseldorf, 3 K 16494/17) I. GmbH ./. Stadt Wuppertal    Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle in Wuppertal. Das Verwaltungsgericht hatte die beklagte 

Stadt Wuppertal verpflichtet, den Erlaubnisantrag der Klägerin erneut zu bescheiden, weil noch keine fehlerfreie Auswahl unter mehreren benachbarten Spielhallen vorgenommen worden sei. Mit ihrer Anschlussberufung wendet sich die Stadt Wuppertal gegen die Verpflichtung, eine neue Auswahlentscheidung zu treffen. Sie ist der Auffassung, sie sei berechtigt, unter konkurrierenden Spielhallenbetreibern nur denjenigen eine Erlaubnis zu erteilen, bei denen ein Härtefall gegeben sei. Von Fällen unbilliger Härte bei Altspielhallen abgesehen dürfen Spielhallen in Nordrhein-Westfalen seit dem 1.12.2017 nur noch erlaubt werden, wenn Spielhallen nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen und ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu anderen Spielhallen gewahrt ist.  
   

10.10.2019 Sitzungssaal I Uhrzeit: 11.00 Uhr Aktenzeichen: 4 A 665/19 (VG Düsseldorf, 3 K 14584/17) I. GmbH ./. Stadt Wuppertal beigeladen: K.   Die Klägerin betreibt eine Spielhalle in Wuppertal. Sie begehrt im Parallelverfahren 4 A 1826/19 die Erteilung einer Erlaubnis hierfür. In diesem Verfahren wendet sie sich gegen die Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle des Beigeladenen, die von der Spielhalle der Klägerin 136 m Luftlinie entfernt ist. Dem Beigeladenen wurde die Erlaubnis zur Vermeidung einer unbilligen Härte erteilt unter Befreiung der Einhaltung des Mindestabstands von 350 Metern zu anderen Spielhallen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin durch die Erteilung einer Härtefallerlaubnis nicht in ihren Rechten verletzt sein könne. Eine Härtefallerlaubnis müsse bei der Auswahl unter mehreren benachbarten Spielhallen unberücksichtigt bleiben. Ob dies der Fall ist, ist in der Rechtsprechung umstritten.  

   

10.10.2019 Sitzungssaal II Uhrzeit: 12.00 Uhr Aktenzeichen: 19 A 1813/16 (VG Düsseldorf, 8 K 5815/14) H. ./. Freie und Hansestadt Hamburg    Der jetzt in Hamburg und vormals in Düsseldorf wohnhafte Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger und begehrt seine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Streitig ist, ob dem Kläger bei Aufgabe seiner jordanischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile im Zusammenhang mit seiner bestehenden Rentenversicherung bei der jordanischen Ingenieurkammer entstünden.