Mit ihrem unanfechtbaren Beschluss gaben die Richter der Betreiberin einer Osnabrücker Diskothek Recht. Sie beanstandeten vor allem, dass die niedersächsische Coronaverordnung keine Ausnahme von der Maskenpflicht etwa zum Trinken oder Rauchen vorsieht. Die Landesregierung in Hannover erklärte, sie nehme das Gerichtsurteil und die Aussetzung der Maskenpflicht "zur Kenntnis".
Die Zukunft von Maskenpflichten und anderen Coronaschutzmaßnahmen in Deutschland ist derzeit ohnehin offen. Am 20. März läuft das derzeit gültige Infektionsschutzgesetz aus, womit auch die Basis für alle bisherigen Coronaschutzvorkehrungen entfällt. Auf Bundesebene sowie zwischen Bund und Länder wird über eine Neufassung beraten. Dabei wird angestrebt, dass Basisschutzmaßnahmen wie Masken über dieses Datum hinaus erhalten bleiben. Eine Einigung gibt es aber noch nicht.
Auch werden Detailfragen wie die Maskenpflicht in Diskotheken in den Ländern teilweise unterschiedlich geregelt. So gilt etwa in Hamburg und Bayern für Diskotheken und Klubs bei Anwendung einer strengeren 2G-Plus-Regelung, dass auf eine Maskenpflicht verzichtet werden darf.
Laut Entscheidung der Lüneburger Richter ist eine Maskenpflicht zwar angesichts der Corona-Infektionslage grundsätzlich legitim. In dem konkreten Fall sei sie aber unangemessen ausgestaltet. Das Land habe "ohne nachvollziehbaren Grund" keine Ausnahmen von der Maskenpflicht geregelt, mit denen Besuchern der Betriebe etwa Essen, Trinken oder das Rauchen von Shishapfeifen möglich gemacht würde, erklärten sie.
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