Die Corona-Regeln sollen ab dem 20. März weitgehend fallen.
Basis-Schutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder
Pflegeeinrichtungen bleiben aber bestehen. Gleichzeitig
sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die
Infektionslage dort erfordert und das jeweilige Landesparlament dies
beschließt. Das Bundeskabinett hat hierzu einen Entwurf zur Änderung des
Infektionsschutzgesetzes beschlossen.
Die bisherige Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen läuft am 19. März aus. Nun hat die Bundesregierung im sogenannten Umlaufverfahren den Entwurf für eine Anschlussregelung beschlossen. Diese sieht einerseits einen „Basis-Schutz“ zum Schutz besonders vulnerabler Menschen vor, andererseits ermöglicht sie strengere Restriktionen für Regionen mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen.
Basis-Schutz für vulnerable Gruppen, Personennahverkehr und Schulen
Gesundheitlich gefährdete Menschen – unter anderem in Pflegeheimen, in der ambulanten Pflege oder in Krankenhäusern – sollen weiterhin besonders geschützt werden. Bestimmte Basis-Schutzmaßnahmen wie eine Masken- und Testpflicht sollen deshalb in diesen Einrichtungen weiterhin bestehen bleiben. Auch die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie die Testpflicht an Schulen sollen bestehen bleiben.
Zuspitzung der Infektionslage in „Hot Spots“
Kommt es lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage, können die Länder weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament dies beschließt.
Eine Gefahrenlage in einem sogenannte Hot Spot ist dann gegeben, wenn sich entweder eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder eine Überlastung der Krankenhäuser droht - aufgrund einer besonders hohen Zahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen.
Zu den möglichen lokal begrenzten Maßnahmen gehören Maskenpflichten sowie ein Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum. Zudem sollen die Menschen verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen außerdem dazu verpflichtet werden können, Hygienekonzepte zu erarbeiten.
Gültigkeit der Maßnahmen
Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April verlängert werden.
Das Gesetz ist bis zum 23. September befristet. Der Gesetzgeber wird dann mit Blick auf die aktuelle Lage neu bewerten, welche Maßnahmen im Herbst und Winter erforderlich sind.
Wie geht es weiter? Nach der Kabinettsbefassung beschäftigen sich die Bundestagsfraktionen mit dem Gesetzentwurf. Am kommenden Mittwoch soll er dann in erster Lesung im Bundestag beraten werden. Bis zum 18. März soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein, ein Tag vor dem Auslaufen der bisherigen Regelung.
Impf-, Genesenen- und Testnachweise im Infektionsschutzgesetz geregelt
Bisher sind Impf-, Genesenen- und Testnachweise in zwei Verordnungen – nämlich der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung – definiert, die wiederum auf konkretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweisen.
Aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise sollen diese Begriffe künftig im Infektionsschutzgesetz definiert werden. Auch diese Änderung war Teil des vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurfs.
Die Bundesregierung
Freitag, 11. März
Foto: imago images/Sven Simon