Das Infektionsschutzgesetz sei eindeutig formuliert, daraus ließen sich nur Ansprüche bei Betriebsschließungen zur Verhütung von Infektionen ableiten - nicht zur Bekämpfung einer bereits bestehenden Pandemie, so der BGH.
Gemäß Sozialstaatsprinzip trage die staatliche Gemeinschaft bei einem gemeinschaftlichen Schicksal Lasten mit, wenn diese nur zufällig eine bestimmte Gruppe beträfen, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann. Daraus folge zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, den wiederum der Gesetzgeber gestalte. Ein Beispiel dafür seien die während der Pandemie aufgelegten Hilfsprogramme.
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