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Abschiebeverbot bei Armutsfall

Die Lage kurz nach einer möglichen Rückkehr sei entscheidend für die Prüfung von einem Abschiebeverbot.

Vor einem Abschiebeverbot muss geprüft werden, ob der Betroffene nach seiner Rückkehr ins Herkunftsland "seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum" erfüllen kann. Dagegen sei es nicht entscheidend, ob das Existenzminimum auf Dauer sichergestellt sei, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Es ging um einen Afghanen, der kein Asyl in Deutschland bekam. (Az. BVerwG 1 C 10.21)

Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim verbot dennoch, ihn nach Afghanistan abzuschieben. Er begründete seine Entscheidung damit, dass es wegen der verschlechterten wirtschaftlichen Bedingungen durch die Pandemie auch "leistungsfähigen" Rückkehrern kaum möglich sei, in Afghanistan ihre elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen. Eine Rückkehrhilfe reiche nur als Unterstützung für den Anfang.

Dieses Urteil hob das Bundesverwaltungsgericht nun auf. Der zugrunde gelegte Maßstab, dass eine nachhaltige Existenzsicherung notwendig sei, stehe nicht im Einklang mit der europäischen Menschenrechtskonvention, erklärte es. Für ein Abschiebeverbot sei es vielmehr notwendig, dass die drohende menschenrechtswidrige Beeinträchtigung "in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang zu der Rückkehr eintritt", dass sie noch dieser zugerechnet werden könne.

Vor der Verhandlung am Donnerstag hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass es bei seiner Entscheidung nur die Lage einbeziehe, wie sie zum Zeitpunkt des Mannheimer Urteils in Afghanistan war - also vor der neuen Machtergreifung der Taliban. Der Verwaltungsgerichtshof muss nun noch einmal über den Fall entscheiden. Ein zweiter Asylprozess um eine Familie aus Syrien, in dem in Leipzig ebenfalls verhandelt werden sollte, wurde am Donnerstag eingestellt.

smb/cfm