- (BPA) - Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:
II. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
- Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
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Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von
Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen,
Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
-
der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche
Einrichtungen
- alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
- Spielplätze.
III. Zu verbieten sind
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Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und
Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in
Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten
Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
IV. Zu erlassen sind
-
Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im
Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu
beschränken (zB Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht
von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen,
etc.)
- in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten,
Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich
eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich
in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders
betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten
haben
- Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und
Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren,
etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der
Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise
- Regelungen, dass
Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich
nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
- Regelungen,
dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu
öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.