Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe will noch am Dienstag über die Jahresgebühr für Bausparverträge entscheiden. In der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands geht es konkret um zwölf Euro, welche die BHW Bausparkasse von ihren Kunden jährlich in der Ansparphase verlangt. Die BGH-Entscheidung kann aber Auswirkungen auf zahlreiche andere Verträge haben. (Az. XI ZR 551/21)
In der Verhandlung deutete der stellvertretende Vorsitzende des elften Zivilsenats, Christian Grüneberg, an, dass der BGH zugunsten der Verbraucherschützer entscheiden und die Gebühr kippen könnte. Bereits 2017 hatte der BGH Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase eines Bausparvertrags verboten.
Am Dienstag ging es nun noch um die Sparphase. Bausparverträge bestehen aus zwei Phasen: der Sparphase, in der Kapital angespart wird, und der sich daran anschließenden Darlehensphase. Sobald eine vereinbarte Mindestsumme angespart ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Vertrag zuteilungsreif. Der Kunde hat dann Anspruch auf ein Darlehen zu vorher vereinbarten Konditionen.
Grüneberg beurteilte die Kontoführung in der Sparphase am Dienstag vorläufig nicht als Hauptleistung der Bausparkasse, für die sie Gebühren verlangen dürfe. Ihre Hauptleistung in dieser Phase sei vielmehr die Zahlung von Zinsen auf das Kapital der Kunden.
Entschieden ist die Frage aber noch nicht. Der Anwalt der Bausparkasse argumentierte, dass diese weit mehr als nur die Kontoführung leiste. Sie müsse auch das Vermögen der Kunden steuern und die Zuteilungsreife beobachten. Bei zwölf Euro handle es sich um einen geringen Betrag, der aber stabil sei und so auch in Niedrigzinsphasen die Leistungsfähigkeit der Bausparkasse gewährleiste.
Der Anwalt der Verbraucherzentralen hielt dagegen, dass bei Vertragsabschluss bereits eine Abschlussgebühr fällig werde und die Bausparkasse außerdem verhältnismäßig niedrige Zinsen auf das angesparte Kapital zahle. Mit einem Jahresentgelt versuche sie darüberhinaus, Betriebs- und Verwaltungskosten auf die Kunden abzuwälzen.
In den Vorinstanzen am Landgericht Hannover und dem Oberlandesgericht Celle war die Klage der Verbraucherschützer erfolgreich. Gegen diese Entscheidungen war die Bausparkasse vor den BGH gezogen.
In einem anderen Fall hatten Landgericht und Oberlandesgericht Koblenz bereits 2018 und 2019 geurteilt, dass eine nachträglich eingeführte Jahrespauschale für bestehende Bausparverträge unzulässig ist. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist inzwischen rechtskräftig.
smb/ilo Sarah Maria BRECH / © Agence France-Presse