Die Landesregierung wird die Test- und Quarantäneverordnung, in der die wesentlichen Regelungen hinsichtlich Isolierungs- und Testregelungen festgelegt sind, zum 30. November 2022 anpassen. Wer positiv auf eine Coronainfektion getestet wurde, muss grundsätzlich fünf Tage in Isolierung.
Die Isolierung endet automatisch nach fünf Tagen. Die bisherige Testpflicht zur Freitestung entfällt. Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen gilt in den entsprechenden Einrichtungen allerdings ein Tätigkeitverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Die neuen Regelungen gelten ab 30. November 2022.
Minister Karl-Josef Laumann erklärt: „Nach wie vor halte ich die Isolierung von infizierten Personen zum gegenwärtigen Zeitpunkt für erforderlich. Die Winterzeit steht mit kalten Temperaturen in den Startlöchern. Die Grippewelle rollt gerade erst an. Die Isolierung kann dabei helfen, Infektionen zu verhindern und Belastungen unseres Gesundheitssystems zur reduzieren. Deswegen gibt es weiterhin die Empfehlung des RKI: Auch nach Ablauf der fünf Tage sollte man sich selbst testen und bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses freiwillig auf Kontakte verzichten oder bei unvermeidbaren Kontakten Maske tragen. Und: Wer sich krank fühlt, sollte seinen Arzt kontaktieren und sich krankschreiben lassen – das ist nach wie vor auch telefonisch möglich. Wir beobachten den Verlauf des Infektionsgeschehens nach wie vor sehr genau und sind dazu im ständigen Austausch mit Expertinnen und Experten.“
Ab dem 30. November 2022 gilt:
Wer einen positiven Selbsttest hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich mittels einem Schnelltest oder PCR-Test nachtesten zu lassen. Diese Kontrolltestung kann in einer offiziellen Teststelle oder bei einem niedergelassenen Arzt oder Ärztin kostenfrei erfolgen.
Ist das Ergebnis des Kontrolltests negativ, besteht keine Verpflichtung zur Isolierung. Ist das Ergebnis des Kontrolltests positiv, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in eine fünftägige Isolierung zu begeben.
Gezählt wird ab Abnahme des Tests. Bei der Berechnung der Absonderungsdauer zählt der erste volle Tag der Absonderung als Tag 1 der Isolierung, d.h. der Tag der Testung wird nicht mitgerechnet.
Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen gilt darüber hinaus ein Tätigkeitverbot in diesen Einrichtungen bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.
Die neuen Regelungen gelten auch für Isolierungen, die bereits vor dem 30. November 2022 begonnen haben.
Land Nordrhein-Westfalen