Am heutigen Mittwoch sind 14 positive Testergebnisse dazu gekommen. Somit liegen in Dortmund aktuell insgesamt 76 positive Tests vor. Heute wurden im Gesundheitsamt weitere 90 Abstriche durchgeführt. Mit den Ergebnissen wird morgen bzw. übermorgen gerechnet.
Der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund
erlässt folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
Anordnung von weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen auf dem Dortmunder Stadtgebiet in Ergänzung zu den Allgemeinverfügungen vom 14.03.2020
[„Besuchseinschränkungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben sowie für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Abs. 3 –5 Wohn-und Teilhabegesetz“] vom 15.03.2020 [„Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Nummern 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“]vom 16.03.2020 [„Anordnung der Schließung von schulischen Gemeinschaftsein-richtungen im Dortmunder Stadtgebiet zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2“]Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen fol-gendeAllgemeinverfügung angeordnet:
1. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI-Klassifizierung gelten für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche: a.Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespfle-gestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe) b.Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken c.stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungend. Berufsschulen e.Hochschulen
2. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen gelten nachstehende Maßnahmen:
2a. Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
2b. Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpa-tienten).
2c. Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
2d. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
3. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:
3a. Alle Gaststätten (u. a. Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken) mit Ausnahme der Restaurants und Speisegaststätten, Theater, Opern-und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
3b. Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und das Anbieten von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen
3c. Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und„Spaßbäder“ , Saunen und ähnliche Einrichtungen
3d. Spiel-und Bolzplätze, Skateflächen, Pausenhofflächen sowie offene Pausenhallen, Grünanlagen und Sportaußenanlagen der städtischen Schulgrundstücke, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind
3e. Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen
3f. Reisebusreisen
3g. Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen sowie sonstigen Sport-und Freizeiteinrichtungen
3h. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen
3i. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes
4. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen sowohl für den Innen als auch den Außenbereich von
4a. Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen
4b. Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen wird hiermit beschränkt und ist nur unter Beachtung der folgenden strengen Auflagen gestattet: Besucherregistrierung mit Kontaktdaten[Name, Vorname, Wohnanschrift, telefonische Erreichbarkeit (möglichst Mobilfunknummer)], Reglementierung der Besucherzahl durch Mindestabstände zwischen den Tischen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen und Aushänge mit Hinweisen zur richtigen Handhabung der Hygienemaßnahmen.
Restaurants und Speisegaststätten dürfen nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet sein. Ausgenommen sind die Lieferung vorbestellter Speisen und Getränke sowie Außerhausverkauf, der nicht zum sofortigen Verzehr an der Verkaufsstelle vorgesehen ist.
5. Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Dies gilt nicht für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, den Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau-und Tierbedarfsmärkte und für den Großhandel. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
6. Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping-Malls“ oder „Factory Outlets“und vergleichbaren Einrichtungen ist nur gestattet, wenn sich dort nicht zu schließende Einrichtungen nach Ziffer 5 Satz 2 befinden. Der Zugang ist nur zu dem Zweck gestattet, diese Einrichtungen aufzusuchen.
7. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist die Öffnung an Sonn-und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr gestattet. Dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
8. Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
9. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
10. Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Dies schließt grundsätzlich auch Versammlungen unter freiem Himmel (wie Demonstrationen) ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge oder der Versorgung der Bevölkerung unerlässlich sind.
11. Versammlungen auch zur Religionsausübung sind verboten. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.
12. Die Allgemeinverfügung vom 14.03.2020 [„Verbot von öffentlichen Veranstaltungen auf dem Gebiet der Stadt Dortmund zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)“], veröffentlicht am selben Tag(Dortmunder Bekanntmachungen, Nr. 11, Seite 380 ff.), wird hiermit aufgehoben.
13. Die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 [„Anordnung von weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen auf dem Dortmunder Stadtgebiet“], veröffentlicht am selben Tag (Dortmunder Bekanntmachungen, Nr. 13, Seite 390 ff.), wird hiermit aufgehoben.
14. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. 4Begründung: Die Stadt Dortmund ist nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG i.V.m.§ 3 ZVO-IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständige Behörde. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.
Bei einer Coronavirus-Infektion handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Auf dem Gebiet der Stadt Dortmund sind bereits Kranke (§ 2 Nr. 4 IfSG), Krankheitsverdächtige (§ 2 Nr. 5 IfSG), Ansteckungsverdächtige (§ 2 Nr. 7 IfSG) und Ausscheider (§ 2 Nr. 6 IfSG) festgestellt worden. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.
Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen.
Dabei gehen viele bestätigte Fälle der Erkrankung COVID-19 zurück auf Kontakte mit Rückkehrern von Reisen aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten. Mit diesen Regelungen kann auch die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Es geht dabei nicht nur um die Verhinderung von Kontakt zu nachgewiesenermaßen infizierten Personen, sondern auch darum, den Kontakt zu Personen, die das Virus möglicherweise unerkannt in sich tragen und an andere übertragen können, zu vermeiden. Insbesondere sollen in ausgewählten Umgebungen keine Zusammenkünfte von Personen (mehr als zwei) mehr stattfinden. Damit die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist, bleiben ausgewählte Einrichtungen geöffnet. Dies gilt auch für die Öffnung an Sonn- und Feiertagen gemäß Ziffer 7 dieser Allgemeinverfügung.
Die Stadt Dortmund hat in der Vergangenheit bereits Allgemeinverfügungen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 erlassen. Die weitere dynamische Entwicklung, insbesondere die sich drastisch erhöhenden Infektionszahlen – auch auf dem Gebiet der Stadt Dortmund –machen es notwendig, die dort getroffenen Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Hierzu zählen u. a. die Schließung von Spiel- und Bolzplätzen, die Beschränkung der Öffnungszeiten von Restaurants und Speisegaststätten, die Einstellung des Reisebusverkehrs, die Untersagung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken sowie weitergehende Beschränkungen für den Einzelhandel.Mit diesen angeordneten Maßnahmen kann Leben und Gesundheit der Bevölkerung unter Berücksichtigung notwendiger anderer Belange geschützt werden.
Diese Maßnahmen sind somit insgesamt verhältnismäßig. 5Hinweis: Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach §28 Abs. 3 in Verbindung mit §16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden als Straftaten bzw.Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 73 bis 75 IfSG verfolgt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Dortmund -Ordnungsamt - kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde deren/dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Hinweise: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Stadt DortmundDortmund, den 18.03.2020 In Vertretung Norbert Dahmen Stadtrat