Rechts vor links gilt auf Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung nicht - es sei denn, die Fahrspuren haben eindeutig den Charakter von Straßen. Typischerweise dienten die Fahrspuren hier nicht dem zügigen Verkehrsfluss, sondern der Eröffnung von Rangierräumen, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch. Auch solle das Be- und Entladen möglich sein, die Fahrbahnen würden sowohl von Autos als auch von Fußgängern genutzt. (Az. VI ZR 344/21)
Es ging um den Streit zweier Autofahrer, die auf dem Parkplatz eines Baumarkts in Norddeutschland mit ihren Wagen zusammengestoßen waren. Einer der beiden klagte gegen die Haftpflichtversicherung des anderen, die für ihre Zahlung eine Haftungsquote von 50 Prozent zugrunde legte. Vor dem Amtsgericht Lübeck hatte er teilweise Erfolg. Dieses setzte die Haftungsquote auf 70 Prozent fest.
Mehr sprach ihm das Landgericht Lübeck in der Berufung nicht zu. Es stellte fest, dass der andere Autofahrer zu schnell gefahren sei. Dem Argument, dass er von links gekommen sei und darum Vorfahrt habe gewähren müssen, folgte es dagegen nicht. Die Rechts-vor-links-Regel könne hier nicht direkt angewandt werden. Sie gelte nur bei der Kreuzung von zwei Straßen. An dieser Entscheidung hatte der BGH nichts auszusetzen.
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