Der Streit um den Handel mit sogenannten CBD-Hanfprodukten geht in eine neue Runde. Der Leipziger Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob am Montag die Freisprüche gegen fünf Angeklagte des Berliner Unternehmens Bunte Blüte auf. Das Landgericht Berlin soll die Motive der Angeklagten neu überprüfen. (Az: 5 StR 269/22)
Das in den weiblichen Hanfpflanzen enthaltene Cannabidiol (CBD) gilt als krampflösend, beruhigend, angstlösend und appetitzügelnd. In den Produkten sind aber auch geringe Mengen des Cannabis-Rauschwirkstoffs THC enthalten. Insbesondere CBD-Öl (Wikipedia) wird vorrangig in Onlineshops bundesweit verkauft.
Angeklagt sind der Geschäftsführer sowie zwei Teilhaber und zwei Mitarbeiter des Berliner Unternehmens Bunte Blüte, das verschiedene CBD-Produkte vertreibt. Hierfür führten sie drei Kilogramm einer cannabishaltigen Zubereitung aus der Schweiz ein und bestellten weitere siebeneinhalb Kilogramm Blütenstände von Cannabispflanzen in Luxemburg bestellt.
Das Landgericht Berlin ging davon aus, dass es sich dabei wegen des verbliebenen THC-Gehalts zwar um Betäubungsmittel handelt. Dennoch sprach es die Angeklagten frei. Sie hätten ihre Produkte nicht zu Rauschzwecken verkauft. Auch hätten sie nicht absehen können, dass Kunden große Mengen der Produkte beispielsweise in Kekse einbacken, um eine Rauschwirkung zu erzielen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH diese Urteile nun auf und verwies die Anklagen zur neuerlichen Prüfung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurück. Bei seinem Urteil habe das Landgericht sich einfach auf die Aussagen der Angeklagten verlassen, ohne ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen. So fehlten Feststellungen zu möglichen Vorstrafen.
Daraus könnten sich aber Anhaltspunkte dafür geben, ob die Angeklagten die Betäubungsmitteleigenschaft ihrer Produkte hätten kennen können. Auch müsse sich das Landgericht näher mit der Werbung der Bunten Blüte auseinandersetzen, wonach die verkauften CBD-Produkte "entgegen der Behauptung einiger selbst ernannter Experten, Polizisten und Richter" keine Rauschwirkung hätten.
xmw/cfm AFP