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Schufa-Eintrag-Löschung nach Privatinsolvenz erst nach drei Jahren?

Der BGH hat es hier mit europäischem Recht zu tun. Bei Zweifeln würde er dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Fragen zur Rechtsauslegung vorlegen.

Mit Schufa-Einträgen hat sich am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt, konkret mit einem Schufa-Eintrag nach Privatinsolvenz. Die Schufaivate  streitet sich mit einem früheren Selbstständigen, der 2013 Insolvenz anmelden musste. 2019 wurde ihm die Restschuldbefreiung erteilt, was in das bundesweite Insolvenzportal eingetragen wurde. (Az. VI ZR 225/21)

Dort können die Informationen ein halbes Jahr lang eingesehen werden. Die Schufa rief die Daten ab und speicherte sie. Der Mann bekam nach seinen Angaben deswegen eine Mietwohnung nicht. Er beantragte, dass die Schufa seine Daten löschen solle. Diese weigerte sich und berief sich auf die Verhaltensregeln für Wirtschaftsauskunfteien. Demnach werden solche Daten drei Jahre lang gespeichert und danach automatisch gelöscht.

Der Mann klagte gegen die Schufa und das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein gab ihm recht. Es entschied, dass die Schufa seine Daten nur ein halbes Jahr lang speichern dürfe. Dagegen zog die Wirtschaftsauskunftei vor den BGH. 

Der konkrete Fall hat sich offenbar inzwischen erledigt - denn tatsächlich seien die Daten des Klägers inzwischen gelöscht, sagte der Anwalt der Schufa nun. Die drei Jahre seien vorbei. 

Dennoch ist die grundsätzliche Frage offen, ob eine gesetzliche Regelung speziell für Wirtschaftsauskunfteien notwendig ist. Früher gab es die - seit Mai 2018 aber gilt die Datenschutz-Grundverordnung der EU, in der es keine solche generelle Norm gibt. 

Der BGH hat es hier also mit europäischem Recht zu tun. Bei Zweifeln würde er dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Fragen zur Rechtsauslegung vorlegen. Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters verwies darauf, dass ein anderes deutsches Gericht - das Verwaltungsgericht Wiesbaden - dem EuGH bereits Fragen zu einem ähnlichen Fall gestellt habe. Die europäischen Richterinnen und Richter haben aber noch nicht entschieden. 

Es ist darum gut möglich, dass der BGH ein EuGH-Urteil abwartet, bevor er über sein weiteres Vorgehen entscheidet. Auch die Anwälte beider Seiten in Karlsruhe hielten dies am Dienstag für sinnvoll. 

Der Anwalt der Schufa argumentierte darüber hinaus, dass Banken die Bonität von Verbrauchern prüfen müssten, bevor sie ihnen einen Kredit geben. Das könne aber nur funktionieren, wenn Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa die entsprechenden Daten lange genug speichern könnten. Nach drei Jahren zeige sich erfahrungsgemäß, ob sich die Situation stabilisiert habe.

Das sah der Anwalt des Betroffenen anders. "Dass es schwerer ist, mit Schufa-Eintrag wieder auf die Beine zu kommen als ohne, erschließt sich von selbst", sagte er. Eine Selbstverpflichtung der Auskunfteien könne nicht Grundlage für die Speicherung der Daten für drei Jahre sein. Der BGH will seine Entscheidung am 28. März verkünden.

smb/hcy


Sarah Maria BRECH / © Agence France-Presse