Der Angeschuldigte Schamsudin M. ist als Jugendlicher mit Verantwortungsreife (§§ 1, 3 JGG) hinreichend verdächtig, sich mitgliedschaftlich an einer ausländischen terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Zudem werden ihm Gewaltdarstellungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB), Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 27 StGB) und ein Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/791 der Kommission vom 16. Mai 2019) zur Last gelegt.
Der Angeschuldigte Etrit P. ist als Jugendlicher mit Verantwortungsreife (§§ 1, 3 JGG) der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) hinreichend verdächtig. Daneben wird ihm die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) vorgeworfen.
In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:
Die Angeschuldigten sind Anhänger jihadistischer sowie radikalislamischer Ideen und identifizieren sich beide mit der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat (IS)".
Schamsudin M. stand seit Sommer 2022 in regelmäßigem Kontakt mit einem in Afghanistan aufhältigen Mitglied des regionalen Ablegers des IS ("Islamischer Staat Provinz Khorasan" [ISPK]). Der Angeschuldigte schloss sich der Vereinigung an und erklärte sich bereit, in Deutschland eine lokale IS-Zelle zu gründen. Im Auftrag der Organisation übersetzte und verbreitete er deren Propagandamaterial. In einer von ihm selbst gegründeten Chatgruppe, der mehrere jugendliche Teilnehmer angehörten, stellte er zwei grausame Hinrichtungsvideos ein. In dieser Chatgruppe rief Schamsudin M. zudem zu Anschlägen im Namen des IS in Deutschland auf und verteilte Anleitungen zum Bau von Sprengsätzen. Weiter bemühte er sich intensiv um die Anwerbung neuer Mitglieder oder Unterstützer des IS und bot Hilfe bei Reisen in das Operationsgebiet der Vereinigung an. Bei einer Gelegenheit sorgte er für den Transfer von Geld an den ISPK in Afghanistan.
Etrit P. plante, im Namen des IS einen Anschlag in Deutschland zu verüben. Durch ein weiteres, ebenfalls in Afghanistan aufhältiges ISPK-Mitglied ließ er sich in der Herstellung einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) unterweisen. Jedoch befürchtete Etrit P., dass seine Anschlagspläne vereitelt werden könnten. Deshalb entschloss er sich zu einem Messerangriff auf Polizeibeamte. Zu einer Ausführung kam es aufgrund des Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden nicht mehr. Schamsudin M. war in das Vorhaben eingeweiht und stellte zu dessen Förderung einen Kontakt zwischen Etrit P. und dem ISPK-Mitglied her. Zudem versuchte er, für Etrit P. ein Messer zu beschaffen.
Schamsudin M. war am 8. September 2022
festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
Grundlage hierfür war zunächst ein Haftbefehl des Amtsgerichts
Bremerhaven und seit dem 14. Oktober 2022 der Haftbefehl des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs. Etrit P. wurde auf Grund des
Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs am 22.
September 2022 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in
Untersuchungshaft.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)