Mit der jetzt erfolgten Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht treten die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft.
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärt:
„Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis
geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu
beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Die Vorschriften
gelten rückwirkend zum 1. März 2020, damit verhindert wird, dass die
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von
den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät
kommt. Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflichten ist
ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie
abzufedern.“
Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen vor:
Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.
Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen.