Münster - (SMS) - Die Stadt Münster akzeptiert das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster, einem unter dreijährigen Kind einen Kitaplatz schaffen zu müssen, das beim Anmeldeverfahren im März keinen Platz erhalten hatte. „Nach der Überprüfung der Entscheidung sind wir zu dem Entschluss gekommen, juristisch nicht gegen die Entscheidung vorzugehen“, sagte Stadtdirektor Thomas Paal.
Dem Beschluss zufolge muss die Stadt dem Kind „ab dem 1. August 2023 einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung (…) stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar ist“, wie das Verwaltungsgericht schreibt. Der durch die angespannte Personalsituation verursachte Mangel an Kitaplätzen stehe der grundsätzlichen Entscheidung laut Gericht nicht entgegen. Vielmehr handelt es sich „um eine unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht, der der Jugendhilfeträger nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen könne“, heißt es weiter.
„Das Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob es überhaupt einen Betreuungsplatz gibt. Auch wenn es keinerlei Plätze gibt, wird eine Stadt zur Vermittlung eines Platzes verurteilt. Wir sollen praktisch das Unmögliche möglich machen“, sagte Thomas Paal. „Die jetzt getroffene Entscheidung des Gerichts erkennt die objektiv schwierige Situation an und verlangt den Familien mehr Flexibilität ab. Dass der Betreuungsplatz nicht innerhalb von 15, sondern 30 Minuten erreichbar sein muss, gibt uns die Möglichkeit, den Radius bei der Vergabe zu erweitern. Darüber hinaus stehen uns durch die Gleichstellung von Kita und Kindertagespflege mehr Optionen zur Verfügung.“
Die Eltern des Kindes hatten dem Gericht zufolge im Mai 2022 den Betreuungsbedarf für ihr Kind zum 1. August dieses Jahres über das Online-Vergabesystem der Stadt Münster angemeldet. Nach der Nichtberücksichtigung im jüngsten Vergabeverfahren hatten die Eltern Ende April den Eilantrag gestellt. Diesem gab das Verwaltungsgericht im Wesentlichen statt.