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Pfleger verübt 70 mal Missbrauch

perfide an geistig und körperlich beeinträchtigten Menschen - und hat dabei noch gefilmt

w für Wikipedia  Θ für Webpräsenz


Wegen sexuellen Missbrauchs von geistig und körperlich beeinträchtigten Menschen hat das Berliner Landgericht einen 34-jährigen Pfleger zu zehn Jahren Haft verurteilt. 

Das Gericht sprach den Mann am Dienstag des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses in 70 Fallen schuldig. Der Ende April begonnene Prozess hatte zum Schutz der Opfer unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden.

Bei 47 von 70 Taten handelte es sich laut Urteil um Vergewaltigungen, bei 21 um sexuelle Übergriffe und bei zweien um sexuelle Nötigungen. 

Der 34-Jährige wurde außerdem wegen Herstellens, Besitzes und Verbreitens von Kinderpornografie ѡ verurteilt. Er war als Heilerziehungspfleger in einer Einrichtung im Berliner Ortsteil Biesdorf ѡ  tätig. In dieser Funktion war er für die Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngruppe für Erwachsene mit geistiger und mehrfacher Behinderung verantwortlich.

Diese sollen wegen ihrer Beeinträchtigungen nur eingeschränkt in der Lage gewesen sein, einen konkreten Willen zu bilden oder zu äußern. Der Angeklagte soll dies ausgenutzt haben, um zwischen Juli 2020 und August 2022 verschiedene sexuellen Handlungen an drei Frauen und drei Männern der Wohngruppe vorzunehmen. Die mutmaßlichen Opfer konnten laut Staatsanwaltschaft wegen ihrer Beeinträchtigungen nicht befragt werden.

Der Pfleger soll die Taten aber selbst gefilmt und fotografiert haben. Ermittler des Landeskriminalamts stießen demnach bei Durchsuchungen wegen Kinderpornografie - dafür war der Mann bereits 2020 verurteilt worden - auf die Dateien zu den Geschehnissen in der Wohngruppe. Erst seit September 2022 sitzt er in Untersuchungshaft. Das Gericht lag mit seinem Urteil unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die 13 Jahre Haft sowie eine anschließende Sicherungsverwahrung ѡ gefordert hatte.

Einer Gerichtssprecherin zufolge sah die Strafkammer jedoch keine gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Sicherungsverwahrung. Ein sogenannter Hang des Angeklagten sei nicht festgestellt worden, mit einer Wiederholung nicht zu rechnen.

(Kommentar: Was wohl in 10 Jahren bevorsteht?)

Die Verteidigung hatte ebenfalls beantragt, auf die Anordnung zu verzichten. Darüber hinaus plädierte sie auf eine maximal achtjährige Freiheitsstrafe.

awe/cfm Alexander WENZEL / © Agence France-Presse