Eine Krankenkasse muss die Medikamentenkosten eines schwer kranken Kinds für eine experimentelle Therapie, zu der es keine wissenschaftlichen Daten gibt, nicht übernehmen. Eine Beschwerde des 2020 geborenen Jungen aus Niedersachsen wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, wie es am Mittwoch in Karlsruhe mitteilte. Der Junge leidet am infantilen Tay-Sachs-Syndrom ѡ , einer unheilbaren Stoffwechselerkrankung.
Dadurch verliert er seine kognitiven und motorischen Fähigkeiten, die Lebenserwartung ist verkürzt. Es gibt bislang keine anerkannte Therapie, welche die Ursache des Leidens bekämpft. Seit Frühling 2022 bekam das Kind ein Medikament als sogenannte Off-Label-Therapie, also außerhalb der genehmigten Anwendungsgebiete. Im November 2022 wurde beantragt, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine weitere Off-Label-Therapie mit einem anderen Medikament übernehmen solle.
Das lehnte die Kasse ab. Ein Sozialgericht Osnabrück entschied im Eilverfahren, dass er die Therapie doch beginnen durfte. Diese Entscheidung wurde aber vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wieder aufgehoben. Das begründete es damit, dass es außer eines Tierversuchs keine wissenschaftlichen Daten zur Wirksamkeit gebe. Daraufhin wandte sich der Junge an das Bundesverfassungsgericht.
Dieses erklärte nun, dass eine Verletzung seiner Grundrechte nicht dargelegt sei. Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt seien, müsse die Kasse nicht bezahlen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts sei nicht zu beanstanden.
smb/cfm © Agence France-Presse