Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) ѡ hat die Ressortabstimmung über einen Gesetzentwurf zu Kinderpornografie eingeleitet.
Damit soll das Mindeststrafmaß in bestimmten Fällen wieder abgesenkt werden, damit die Justiz etwa in Fällen, bei denen es sich nicht um Pädophilie handele, flexibler reagieren könne. Die geltenden Höchststrafen bleiben laut der Vorlage, die am Freitag in Berlin bekannt wurde, aber unverändert.
Buschmann reagiert damit auf Erfahrungen mit den 2021 deutlich verschärften strafrechtlichen Bestimmungen für die Verbreitung und den Besitz von kinderpornografischen Material. Diese führten dazu, dass etwa auch als Straftat gewertet werden muss, wenn beispielsweise Eltern oder Lehrkräfte in guter Absicht Beweismaterial aus Internet-Chats sichern wollen, und dieses dafür auf ihrem Rechner speichern.
"Die Rückmeldungen aus der Praxis haben gezeigt, dass dies bei Verfahren, die einen Tatverdacht am unteren Rand der Strafwürdigkeit zum Gegenstand haben, dazu führt, dass eine tat- und schuldangemessene Reaktion nicht mehr in jedem Einzelfall gewährleistet ist", heißt es nun in der Einleitung zu dem Gesetzentwurf, der AFP vorliegt und über den zuerst die Funke Mediengruppe berichtet hatte.
"Wenn der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt", soll daher dem Entwurf zufolge künftig statt einer Mindeststrafe von einem Jahr auch eine Strafe von sechs Monaten für die Verbreitung und drei Monaten für den Besitz von kinderpornografischem Material verhängt werden können. Auch ermöglicht es die mit der Senkung der Mindeststrafe verbundene Herabstufung vom Verbrechen zum Vergehen, dass im Einzelfall Verfahren ganz eingestellt werden können, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Mit den niedrigen Mindeststrafen will Buschmann laut Gesetzesbegründung auch erreichen, dass Gerichte "auf den großen Anteil jugendlicher Täterinnen und Täter angemessen und mit der gebotenen Flexibilität eingehen zu können", bei denen es sich im Regelfall nicht um Pädophile handele. Die Obergrenze für das Strafmaß bleibt für die Verbreitung oder das Zugänglichmachen von kinderpornografischem Material bei zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für den Besitz solchen Materials bleibt die Obergrenze bei fünf Jahren Haft.
Der Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbundes, Sven Rebehn, begrüßte die geplante Neuregelung. "Es ist höchste Zeit, dass der Bundesjustizminister die Hilferufe aus der Justiz und Betroffener aufnimmt und die gut gemeinten, aber schlecht gemachten Strafverschärfungen gegen Kinderpornografie aus dem Jahr 2021 korrigieren will", erklärte er in Berlin.
"Es ist richtig und überfällig, die drastisch erhöhten Mindeststrafen wieder abzusenken, weil nur das eine differenzierte, tat- und schuldangemessene Reaktion der Justiz im Einzelfall ermöglicht", hob Rebehn hervor. Derzeit müsse die Justiz viele Fälle verfolgen, "die eigentlich nicht vor die Strafgerichte gehören".
Das derzeit geltende Gesetz habe dazu geführt, dass auch "die durch Sorge motivierte Weiterleitung eines Bildes im Elternchat oder auch der Versuch der Beweissicherung durch ein Opfer selbst vor Gericht landeten", kritisierte auch Rechtsanwältin Jenny Lederer vom Deutschen Anwaltsverein. Dies verstoße gegen Schuldgrundsatz und Übermaßverbot. Auch Lederer begrüßte daher die nun eingeleiteten Korrekturen.
Über die Gesetzesvorlage wird nun zunächst regierungsintern weiter beraten, bevor dann Kabinett und Parlament darüber entscheiden. Die Neuregelung soll dann unmittelbar nach der Verkündung in Kraft treten.
bk/pw
© Agence France-Presse
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