Am 18.03.2023 postete Roma Maria Mukherjee auf ihrem öffentlich zugänglichen X-Profil den nachfolgenden Tweet:
"Rechtsextreme Frauen unterwandern aktuell aktiv auch die textile Hobbyszene (z.B. zum Thema Stricken). Bitte setzt euch aktiv damit auseinander, wer was anbietet und wer Angebote bietet. #PleaseRetweet #FollowerPower"
Diesen Tweet machte Monika Gruber in einem Buchkapitel ihres gemeinsam mit Andreas Hock verfassten und im Piper Verlag verlegten Buches "Willkommen im Falschen Film" unter Nennung des Namens der Bloggerin zum Gegenstand einer satirischen Auseinandersetzung mit der aus ihrer Sicht in sozialen Netzwerken wahrnehmbaren zunehmenden Hysterie in der Debattenkultur.
Rechtlich durchweg zulässig, wie die Zivilkammer 24 (Pressekammer) des Landgerichts Hamburg durch einen umfassend begründeten und am heutigen 23.02.2024 zugestellten Beschluss entschied:
Das Gericht befand, dass die Bloggerin Roma Maria Mukherjee nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei und als "selbsternannte Influencerin" bezeichnet werden dürfe, da diese Äußerung eine zulässige Meinungsäußerung darstelle, die sich Roma Maria Mukherjee aufgrund ihrer Posts und ihres Bemühens sowohl um eine inhaltliche Einflussnahme auf das Verhalten ihrer Follower wie auch eine möglichst hohe Reichweite gefallen lassen müsse.
Auch die namentliche Nennung der Bloggerin sei nicht zu beanstanden. Denn Roma Maria Mukherjee habe sich auf den Plattformen der sozialen Netzwerke Instagram und X mit ihrem bürgerlichen Namen registriert, unter eben diesem Namen in ihrem Tweet vom 18.03.2023 vor einer rechten Unterwanderung der Hobbyszene gewarnt, sich damit selbst mit ihrem Namen in die öffentliche Auseinandersetzung begeben und schließlich durch die Bitte um Retweets zu erkennen gegeben, dass sie eine möglichst hohe Reichweite ihrer namentlich zugeordneten Warnung wünsche. Nach Auffassung des Gerichts erscheine es als widersprüchlich, sich auf diese Weise erst unter voller Namensnennung in die öffentliche Debatte zu begeben, um sodann bei einer folgenden Auseinandersetzung im Hinblick auf die selbst geäußerten Position Anonymitätsschutz einzufordern.
Auch die übrigen, durchweg durch das Stilmittel der Satire geprägten Äußerungen der Autorin Monika Gruber hielt das Gericht für zulässig: So komme es für die rechtliche Beurteilung darauf an, ob für den Leser erkennbar sei, dass es sich bei den zu beurteilenden Äußerungen um solche für die Satire typischen Verfremdungen oder Übertreibungen handele. Vorliegend sei aus Lesersicht offensichtlich, dass die Äußerungen nicht ernst gemeinte Überspitzungen darstellten. Der eigentliche Aussagegehalt, der mit dem Stilmittel der satirischen Überspitzung zum Ausdruck gebracht werde, bestehe in der Kritik der Monika Gruber an einem übertriebenen Alarmismus gegenüber rechten Tendenzen, wie er nach Auffassung der Autorin in dem Tweet der Roma Maria Mukherjee zum Ausdruck komme. Diese Kritik sei als Meinungsäußerung zulässig und stelle insbesondere auch keine Schmähkritik dar. Denn auch eine überzogene Kritik mache für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Denn zum einen erkenne der Leser, dass die für Satire typischen grotesk überspitzten Bezeichnungen und Überlegungen nicht ernst gemeint seien und zum anderen stünden die angegriffenen Äußerungen im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung in der Sache. Eine Herabsetzung der Roma Maria Mukherjee stand nach Auffassung des Gerichts damit eben nicht im Mittelpunkt der beanstandeten Äußerungen.
Monika Gruber zu der Gerichtsentscheidung: "Nach Wochen eines völlig surrealen Shitstorms gegen unser Buch und die Kunstform der Satire bin ich nicht nur glücklich, sondern vor allem enorm erleichtert, dass bei allem Irrsinn unserer Zeit jedenfalls der Rechtsstaat noch nicht seinen Kompass verloren zu haben scheint."
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, gegen sie besteht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde durch die Antragstellerin Roma Maria Mukherjee. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses beim Landgericht Hamburg einzulegen.