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Eilmeldung: AfD darf als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft werden

Der Verfassungsschutz darf die AfD somit weiter beobachten.

Gericht  |  AfD 

OVG Münster: AfD darf als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft werden

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall einstufen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) im nordrhein-westfälischen Münster wies am Montag die Klage der AfD dagegen zurück. 

Der Verfassungsschutz darf die AfD somit weiter beobachten.

Der Rechtsstreit zwischen der Partei und dem Verfassungsschutz läuft seit mehreren Jahren. Nach einer erstmaligen Einstufung der Partei als sogenannter Prüffall im Jahr 2019 wurde die Gesamtpartei schließlich im März 2021 als Verdachtsfall des Rechtsextremismus hochgestuft. Das Verwaltungsgericht Köln wies im März 2022 eine dagegen gerichtete Klage der AfD ab. Nun bestätigte das OVG diese Entscheidung.

tbh/smb/cfm © Agence France-Presse



OZD-Wissen:

Wann darf eine Partei verboten werden?

In Deutschland darf eine politische Partei verboten werden, wenn sie verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder versucht, die demokratische Grundordnung zu untergraben. Dies ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere in Artikel 21 Absatz 2, geregelt. Hier die wesentlichen Punkte zum Parteienverbot:


Verfassungsrechtliche Grundlage

- Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes besagt: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“


Verfahren zum Parteienverbot

- Das Verfahren zum Verbot einer Partei kann nur vom Bundesverfassungsgericht durchgeführt werden.

- Antragsberechtigt sind die Bundesregierung, der Bundestag oder der Bundesrat.

- Das Verfahren beginnt mit einem offiziellen Antrag an das Bundesverfassungsgericht, die betreffende Partei für verfassungswidrig zu erklären.


Kriterien für ein Verbot

- Die Partei muss aktiv und ernsthaft bestrebt sein, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Dies umfasst unter anderem die Achtung der Menschenrechte, die Gewaltenteilung, die Rechtsstaatlichkeit, die demokratische Willensbildung und die Mehrparteienprinzipien.

- Es muss eine konkrete und ernsthafte Gefährdung für die Demokratie bestehen. Das bloße Verfolgen verfassungswidriger Ziele ohne realistische Aussicht auf deren Umsetzung reicht nicht für ein Verbot aus.


Historische Beispiele

- In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wurden bislang zwei Parteien verboten: die Sozialistische Reichspartei (SRP) im Jahr 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) im Jahr 1956. Beide Parteien wurden aufgrund ihrer antidemokratischen Ausrichtung und Bestrebungen, die demokratische Ordnung zu untergraben, verboten.


Parteienverbote sind in Deutschland also streng reglementiert und kommen nur unter außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung, um die Grundprinzipien der demokratischen und verfassungsrechtlichen Ordnung zu schützen.


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