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Neuer Manteltarif für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg

DEHOGA und NGG in Baden-Württemberg haben sich auf eine Aktualisierung des Manteltarifvertrags verständigt.

Aufgrund von Rechtsprechungsänderungen bedurfte der bisherige Manteltarifvertrag einer Überarbeitung. Materiell ist der bisherige Manteltarifvertrag im Wesentlichen bestätigt worden.

Neu sind Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung und des Caterings explizit in den Anwendungsbereich des Manteltarifvertrags mitaufgenommen worden, um eine Gleichschaltung mit dem seit zwei Jahren bestehenden Entgelttarifvertrag zu erreichen. Der neue Manteltarifvertrag wirkt ab dem 1. Juni 2024 und kann frühestens zum 31. Dezember 2027 gekündigt werden.

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Die Tarifparteien haben erneut die Allgemeinverbindlichkeit des Manteltarifvertrags beantragt. Wir informieren, sobald hier eine Entscheidung der Landesregierung vorliegt.

Die wichtigsten Änderungen im neuen Manteltarifvertrag im Überblick:

- Vorschriften zur Vergütung auf Umsatzbasis wurden teilweise gestrichen, wenn diese über ein „Troncverfahren“ in den Betrieben organisiert wurden, da die entsprechenden Regelungen in keinen dem Verband bekannten Betrieben noch zur Anwendung kamen und somit unbedeutend wurden. 

- Das Ende des Arbeitsverhältnisses zum Renteneintrittsalter wurde vom 65. Lebensjahr auf die tatsächlichen Verhältnisse aktualisiert, weshalb das von der Deutschen Rentenversicherung ausgerechnete Rentenalter, und nicht mehr starr das 65. Lebensjahr maßgeblich ist. 

- Die Probezeit kann von drei auf sechs Monate verlängert werden, eine Unterscheidung wie bislang zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten findet nicht mehr statt. 

- Neu ist, dass Auszubildende ebenfalls Anspruch auf eine Teildienstzulage haben, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. 

- Gestrichen wurde eine Regelung zum Sachbezug, welche bei Küchenmitarbeitern grundsätzlich die Einnahme einer warmen Mahlzeit pro Arbeitstag unterstellte und bei Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung Betriebe zur Nachberechnung herangezogen wurden, selbst wenn diese Mahlzeit durch die jeweiligen Mitarbeiter gar nicht beansprucht wurde.

DEHOGA Bundesverband

Foto: DEHOGA Bundesverband

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