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Arbeitsverweigerung - Lehrerin entlassen

Verweigerte von einer Zusatzstunde pro Woche: Kündigung von Lehrerin in Sachsen-Anhalt ist rechtens

Urteil des Arbeitsgerichts Stendal: Kündigung der Lehrerin in Sachsen-Anhalt

Das Arbeitsgericht Stendal hat entschieden, dass die Kündigung einer Grundschullehrerin in Sachsen-Anhalt aufgrund der Verweigerung einer zusätzlichen Pflichtstunde rechtens ist. Die Klägerin hatte die zusätzliche Stunde verweigert, die im Rahmen einer 2023 eingeführten Regelung für fünf Jahre geleistet werden muss. Diese Zusatzstunde soll dem Lehrkräftemangel entgegenwirken und kann entweder auf einem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder ausbezahlt werden. Ab dem Schuljahr 2033/2034 sollen die Stunden dann abgebaut werden können.

Hintergrund der RegelungEinführung der Zusatzstunde: Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt müssen wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde leisten. Diese Maßnahme soll helfen, den Lehrkräftemangel zu bewältigen.Ausnahmen: Schwerbehinderte oder begrenzt dienstfähige Lehrer, ältere Beschäftigte über 62 Jahre und befristet beschäftigte Kräfte sind von dieser Regelung ausgenommen.Details des FallesLehrerin: Die Klägerin, seit 33 Jahren als Grundschullehrerin tätig, verweigerte die Zusatzstunde.Abmahnung und Kündigung: Nach der Verweigerung wurde sie zunächst abgemahnt und später fristlos und zusätzlich fristgemäß zum März 2024 gekündigt.GerichtsentscheidungFristgemäße Kündigung: Das Arbeitsgericht erklärte die ordentliche Kündigung zum März 2024 für rechtens, da die Verweigerung der Zusatzstunde trotz vorheriger Abmahnung rechtswidrig war.Fristlose Kündigung: Diese wurde hingegen als unwirksam erklärt.

Im März hatte das Oberverwaltungsgericht von Sachsen-Anhalt die vorübergehende Mehrarbeit bereits als rechtens erklärt und die dagegen gerichteten Anträge zweier Lehrer abgewiesen. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Kommentar

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stendal zeigt die Komplexität des Umgangs mit Maßnahmen zur Bekämpfung des Lehrkräftemangels. Während die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitsstunden zur Sicherstellung des Unterrichtsangebots anerkannt wird, stellt die Durchsetzung solcher Maßnahmen bei langjährigen Lehrkräften erhebliche Herausforderungen dar.

Die Balance zwischen dem Bedarf an zusätzlichen Stunden und den Rechten der Lehrkräfte bleibt ein sensibler Punkt. Die Tatsache, dass bestimmte Gruppen von der Zusatzstunde ausgenommen sind, deutet auf ein gewisses Verständnis für individuelle Belastungen hin. Dennoch zeigt dieser Fall, dass die Umsetzung und Akzeptanz solcher Maßnahmen in der Praxis auf Widerstand stoßen können.

OZD

Quellen

Verwaltungsgericht Stendal

Landesarbeitsgericht Halle