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Urteil zum Verhüllungsverbot am Steuer

Keine Ausnahmegenehmigung für Muslimin, mit Nigab Auto zu fahren

Eine muslimische Autofahrerin aus Neuss bei Düsseldorf wollte per Ausnahmegenehmigung mit einem Niqab Auto fahren, da sie das allgemeine Verhüllungsverbot am Steuer als verfassungswidrig ansieht. Ihre Klage begründete sie mit der Verletzung

Entscheidungen der Gerichte:

1. Verwaltungsgericht Düsseldorf:

   - Ablehnung der Klage in erster Instanz.


2. Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen:

   - Bestätigung des Verhüllungsverbots am Steuer.

   - Teilweise Stattgabe der Berufungsklage, da die Begründung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Bezirksregierung   Düsseldorf) für die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung nicht ausreichend war.

   - Anweisung an die Behörde, erneut über den Antrag zu entscheiden.


Gründe für das Verhüllungsverbot:

- Sicherstellung der Erkennbarkeit des Fahrers bei automatisierten Verkehrskontrollen.

- Schutz der Rundumsicht des Fahrers.

- Schutz hochrangiger Güter wie Leben und Gesundheit, die im Vergleich zur Religionsfreiheit vorrangig sind.

Kritikpunkte des OVG an der Begründung der Behörde:

- Die Begründung, dass das Verhüllungsverbot die nicht-sprachliche Kommunikation im Straßenverkehr sicherstellen soll, wurde als unzureichend angesehen.

- Die pauschale Annahme, dass ein Niqab die Rundumsicht beeinträchtigt, wurde widerlegt.

- Die Behörde hat nicht berücksichtigt, dass die Identitätsfeststellung des Fahrers auch durch das Führen eines Fahrtenbuchs alternativ gesichert werden könnte.

Weiteres Vorgehen:

- Die Behörde muss den Antrag der Autofahrerin erneut prüfen.

- Eine Revision wurde nicht zugelassen, es kann jedoch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.


Fazit:

Das Verhüllungsverbot bleibt grundsätzlich bestehen, aber die spezifische Ablehnung des Antrags der Klägerin muss nochmals überprüft und besser begründet werden, wobei alternative Maßnahmen zur Identitätsfeststellung in Betracht gezogen werden sollen.