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Schlappe für Booking.com: Europäischer Gerichtshof stärkt deutsche Hotels

Der Europäische Gerichtshof stärkt deutschen Hotels den Rücken und erklärt die von Booking.com auferlegten Bestpreisklauseln für unzulässig. Ein wichtiger Sieg im langjährigen Rechtsstreit um faire Preisgestaltung.

Im Rechtsstreit zwischen der niederländischen Buchungsplattform Booking.com und dutzenden deutschen Hotels hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag den Hotels den Rücken gestärkt. Im Mittelpunkt des Streits stehen sogenannte Bestpreisklauseln, die Booking.com den Hotels bis Februar 2016 auferlegte. Diese Klauseln untersagten es den Hotels, ihre Zimmer auf der eigenen Webseite günstiger anzubieten als bei Booking.com. (Az. C-264/23)

Bereits Ende 2015 hatte das Bundeskartellamt diese Praxis untersagt. Später bestätigte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe diese Entscheidung. Doch 2020 suchte Booking.com Unterstützung vor einem niederländischen Gericht, um feststellen zu lassen, dass die Bestpreisklauseln nicht gegen EU-Recht verstießen. Zahlreiche deutsche Hotels und Hotelgruppen reagierten darauf mit einer sogenannten Widerklage und forderten Schadenersatz von Booking.com wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht.

Das niederländische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH mehrere Fragen vor. Es wollte klären, ob die Bestpreisklauseln als sogenannte Nebenabreden zulässig sein könnten, um das sogenannte Trittbrettfahren zu verhindern. Hierbei geht es um Kunden, die Hotels auf Booking.com suchen und dann direkt auf der Hotelwebseite günstiger buchen, wodurch die Hotels die Provision an Booking.com sparen.

Der EuGH entschied jedoch, dass Bestpreisklauseln grundsätzlich nicht als Nebenabreden angesehen werden könnten. Zwar hätten Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder positive Auswirkung auf den Wettbewerb, betonte der EuGH. Sie ermöglichten es Verbrauchern, viele Angebote schnell und einfach zu vergleichen. Auch könnten die Hotels dadurch ihre Sichtbarkeit erhöhen. Dennoch seien Bestpreisklauseln nicht notwendig, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit solcher Buchungsplattformen zu sichern.

Im konkreten Fall wird nun das niederländische Gericht eine Entscheidung treffen müssen. Dabei ist es an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden, der den Hotels in diesem Fall den Rücken gestärkt hat.

OZD / ©AFP


OZD-Kommentar:

Mehr Freiheit für Hotels, mehr Wettbewerb für Kunden Das EuGH-Urteil ist ein wichtiges Signal für den freien Wettbewerb und die Autonomie von Hotelbetrieben. Durch das Verbot der Bestpreisklauseln erhalten Hotels die Möglichkeit, ihre Preisgestaltung flexibler zu handhaben und profitieren so von mehr Selbstbestimmung. Für Kunden könnte dies zu mehr Transparenz und möglicherweise auch zu günstigeren Angeboten führen. Die Entscheidung zeigt, dass Plattformen wie Booking.com ihre Marktposition nicht dazu nutzen können, den Wettbewerb zu ihren Gunsten einzuschränken. Letztlich profitiert der Verbraucher von einem breiteren Angebot und faireren Preisen.

OZD-Prognose:

In den kommenden Wochen und Monaten wird erwartet, dass dieses Urteil Auswirkungen auf ähnliche Bestpreisklauseln in anderen Branchen und bei anderen Online-Plattformen haben könnte. Hotels werden vermutlich ihre Preisgestaltung verstärkt überdenken und vermehrt Direktbuchungen fördern. Booking.com und ähnliche Plattformen könnten sich auf eine strategische Neuausrichtung konzentrieren, um weiterhin attraktiv für Hotels und Verbraucher zu bleiben.

Biographien und Erklärungen:

Was ist der Europäische Gerichtshof (EuGH)? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ist das höchste Gericht der Europäischen Union in Fragen des EU-Rechts. Er sorgt dafür, dass EU-Recht in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird und entscheidet über Streitigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaaten, EU-Institutionen und Einzelpersonen. Offizielle Website des EuGH

Was sind Bestpreisklauseln? Bestpreisklauseln sind vertragliche Vereinbarungen, die es den Vertragspartnern untersagen, ihre Produkte oder Dienstleistungen anderswo zu einem niedrigeren Preis anzubieten. In diesem Fall ging es um die Vereinbarungen, die Booking.com mit Hotels getroffen hatte, um sicherzustellen, dass diese ihre Zimmer nicht günstiger auf der eigenen Webseite anbieten als auf der Plattform von Booking.com.

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Foto: DENIS CHARLET / AFP